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Hamburgische Notarkammer

Beratung zählt und zahlt sich aus
Vorsicht vor Standardlösungen vor und nach der Erbschaftsteuerreform

Hamburg (ots)

Die Vorschriften für die steuerliche Bewertung von
Immobilien werden innerhalb der nächsten anderthalb Jahre 
voraussichtlich verschärft. Dadurch droht eine höhere Belastung bei 
der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wer also Immobilien zu den 
aktuellen Bedingungen auf die nächste Generation übertragen will, 
sollte bald handeln.
Grund für die erwarteten Änderungen ist eine Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts vom Ende des letzten Jahres. Darin hat das 
Gericht die unterschiedliche Bewertung von Grundvermögen, 
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie 
Kapitalvermögen als verfassungswidrig eingestuft. Das Gericht hat dem
Gesetzgeber den Auftrag erteilt, dies bis zum Ende des Jahres 2008 zu
ändern.
Für denjenigen, der Immobilien oder Betriebsvermögen zu den 
aktuellen Bedingungen auf die nächste Generation übertragen will, 
besteht angesichts der zu erwartenden Neuregelung möglicherweise 
Handlungsbedarf. Vor "Schnellschüssen" ist allerdings zu warnen. Die 
wohlüberlegte Übertragung braucht Zeit. Dabei gilt es, unter 
besonderer Berücksichtigung des konkreten familiären und finanziellen
Umfelds der Beteiligten eine maßgeschneiderte Lösung zu finden. 
Eigentümer von Grundbesitz und Betriebsvermögen sollten sich daher in
jedem Fall eingehend und fachkundig von einem Notar und u.U. auch von
einem Steuerberater beraten lassen.
Experten raten allerdings, dass Immobilienschenkungen niemals 
allein aus steuerlichen Gründen erfolgen sollten. "Eine Überlassung 
zu Lebzeiten will gut überlegt sein", so Notar Dr. Dirk Solveen, 
Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, "da die Eltern nach der 
Übertragung auf die Kinder die Immobilie nicht mehr an Dritte 
verkaufen oder für Kredite belasten können, falls doch noch Geld 
benötigt wird."
Wer pauschal empfiehlt, Immobilien und Betriebsvermögen in jedem 
Fall bald zu übertragen, macht es sich daher zu einfach. Denn es sind
nicht nur steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Erhält etwa das 
Kind, dem die Immobilie übertragen werden soll, derzeit Sozialhilfe 
oder Arbeitslosengeld II, so kann dies dafür sprechen, die Schenkung 
aufzuschieben oder ganz zu unterlassen. Der Erwerb einer Immobilie 
durch Schenkung kann nämlich dazu führen, dass die staatlichen 
Leistungen gekürzt werden. Vorsicht ist geboten, wenn die Immobilie 
durch Übertragung auf ein Kind den Pflichtteilsansprüchen anderer 
Kinder - möglicherweise aus einer früheren Ehe - entzogen werden 
soll. Grundsätzlich gilt, dass ein Pflichtteilsberechtigter nur 
innerhalb von 10 Jahren nach einer Übertragung noch Ansprüche wegen 
dieser Schenkung geltend machen kann. Häufig ist aber der Schenker 
darauf angewiesen, in der übertragenen Immobilie weiterhin zu wohnen 
oder diese zu vermieten. Die Vereinbarung eines Nießbrauchs oder 
eines umfassendes Wohnungsrecht am gesamten Gebäude hat jedoch zur 
Folge, dass die vorerwähnte 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. 
Verstirbt also der Schenker etwa 15 Jahre, nachdem er sein Haus auf 
eines seiner Kinder übertragen hat und hat er sich den Nießbrauch 
vorbehalten, so können andere Kinder immer noch Pflichtteilsansprüche
wegen der Schenkung geltend machen. Auch mit der Übertragung auf 
Ehegatten, die als Alternative denkbar erscheint, können 
Pflichtteilsansprüche von Kindern regelmäßig nicht reduziert werden; 
hier läuft die 10-Jahres-Frist erst ab Auflösung der Ehe. Diese 
Beispiele zeigen, dass Standardlösungen manchmal böse Überraschungen 
bereithalten können. Im Rahmen einer eingehenden und fachkundigen 
Beratung durch einen Notar sollten daher die familiären und 
finanziellen Verhältnisse der Beteiligten analysiert und zusätzlich 
geklärt werden, welche Ziele mit der Übertragung verfolgt werden, 
gleichgültig ob es um die Ersparnis von Steuern, die Reduzierung von 
Pflichtteilsansprüchen oder andere Ziele geht.
September 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von 
der Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen 
Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: 
Frau Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von 
der Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der 
Notarkammer Koblenz oder Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer 
Bayern.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema 
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.
(Abdruck honorarfrei)

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
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