Die Reform der Erbschaftsteuer
München (ots)
Am heutigen Freitag, den 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat grünes Licht für die umstrittene Reform der Erbschaftsteuer gegeben. Nahe Verwandte sowie die Erwerber von Unternehmen können sich im Einzelfall freuen. Es gibt aber auch zahlreiche Überraschungen. Der Teufel steckt im Detail.
1. Die Freibeträge
Die Freibeträge für die sog. Kernfamilie - also Ehegatten, Kinder, Enkel - wurden kräftig angehoben: Ehegatten können nun 500.000 EUR steuerfrei übertragen, auch eingetragenen Lebenspartnern steht dieser Freibetrag jetzt zu. Diese wurden früher wie Fremde behandelt und konnten lediglich 5.200 EUR steuerfrei vererben. Der Freibetrag für Kinder wurde von 205.000 EUR auf 400.000 EUR nahezu verdoppelt, der für Enkel von 51.200 EUR auf 200.000 EUR fast vervierfacht.
Wie bisher gilt auch künftig: Die Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für lebzeitige Zuwendungen. Bei Schenkungen können die Freibeträge jedoch alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden.
Im Überblick:
Verwandtschaftsverhältnis Altes Recht Neues Recht Ehegatten 307.000 EUR 500.000 EUR Eingetragene Lebenspartner 5.200 EUR 500.000 EUR Kinder 205.000 EUR 400.000 EUR Enkel 51.200 EUR 200.000 EUR Weitere Abkömmlinge und Eltern im Todesfall 51.200 EUR 100.000 EUR Erwerber der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern bei lebzeitiger Übertragung, Schwiegerkinder und -eltern) 10.300 EUR 20.000 EUR Erwerber der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber z.B. Onkel, Tanten, Lebensgefährte) 5.200 EUR 20.000 EUR
Im Bereich der entfernteren Familie und bei Nichtverwandten - also bei Erwerbern der Steuerklassen II und III - werden die Steuersätze jedoch zum Teil erheblich angehoben, diese betragen nunmehr:
Wert des steuerpflichtigen Prozentsatz in der Steuerklasse Erwerbs bis einschließlich ... EUR I II III 75 000 7 30 30 300 000 11 30 30 600 000 15 30 30 6 000 000 19 30 30 13 000 000 23 50 50 26 000 000 27 50 50 über 26 000 000 30 50 50
Die entfernte Familie zahlt also die Zeche. Bei Übertragungen unter Geschwistern fällt zum Beispiel sofort eine Erbschaftsteuer von 30 % an, soweit der Freibetrag von 20.000 EUR überstiegen wird. Beträgt der Wert des Nachlasses etwa 300.000 EUR, fallen 84.000 EUR Erbschaftsteuer an. Bis zum 31.12. wären es nur rund 64.000 EUR: eine Ersparnis von 20.000 EUR!
Einen Einschnitt werden jedoch alle spüren: Bei der Wertermittlung wird künftig stets auf den Verkehrswert abgestellt, sei es, dass der Erwerber Aktien oder Bargeld, eine Immobilie oder ein Unternehmen erhält. Die bisherige Begünstigung für Immobilien, die zum Teil nur mit 50 % des Verkehrswertes angesetzt wurden, entfällt.
2. Änderungen bei Privatvermögen
Ehegatten und Kinder des Erblassers müssen künftig keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen, solange sie mindestens zehn Jahre lang selbst darin wohnen und der Erblasser die Immobilie im Todeszeitpunkt ebenfalls selbst nutzte. In diesen zehn Jahren darf es also weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen. Nur wenn der Berechtigte an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist (z. B. Umzug in ein Pflegeheim), lässt der Gesetzgeber Ausnahmen zu. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich nur, soweit die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter ist; darüber hinausgehende Flächen sind nicht begünstigt.
Daneben kann für weiteres ererbtes Vermögen der jeweilige Freibetrag (500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 EUR für Kinder) geltend gemacht werden.
Zu Lebzeiten können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner das Familienheim steuerfrei verschenken, dies aber ohne jede Begrenzung.
3. Änderungen bei Betriebsvermögen
Für den Erwerber eines Betriebes (gleich ob durch Schenkung oder Erbfall) wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1: Die Erwerber, die den erworbenen Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, soweit die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der durchschnittlichen Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erwerbs beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50 % betragen.
Option 2: Erwerber, die den erworbenen Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden vollständig von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 % der durchschnittlichen Lohnsumme zum Erwerbszeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Das Lohnsummenkriterium gilt übrigens nicht, wenn die Lohnsumme Null ist oder - für die Praxis wichtiger - der Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hat.
4. Fazit
Die Übertragung von Vermögen noch im Jahr 2008 kann also jede Menge Steuern sparen, besonders, wenn Vermögen unter entfernten Verwandten oder Nichtverwandten übertragen werden soll. Auch Immobilieneigentümer profitieren nur noch im Jahr 2008 von den günstigen Bewertungsvorschriften, wonach Grundeigentum zum Teil nur mit der Hälfte des Wertes zur Erbschaftsteuer herangezogen wird. Die Erhöhung der Freibeträge kann dies nicht immer ausgleichen.
Freilich: Allgemeine Handlungsempfehlungen lassen sich aus den geplanten Änderungen nicht ableiten. Ob Handlungsbedarf für eine lebzeitige Übertragung besteht, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. "Immobilienschenkungen sollten niemals allein aus steuerlichen Gründen erfolgen" so Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern. So können etwa die Eltern nach einer Übertragung auf die Kinder die Immobilie nicht mehr an Dritte verkaufen oder für Kredite belasten, falls doch noch Geld benötigt wird. Es gilt daher, unter besonderer Berücksichtigung des konkreten familiären und finanziellen Umfelds der Beteiligten eine maßgeschneiderte Lösung zu finden. Unter Umständen kann auch mit der richtigen Testamentsgestaltung geholfen werden. Eigentümer von Grundbesitz sollten sich eingehend und fachkundig von einem Notar beraten lassen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.
Pressekontakt:
Dezember 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Landesnotarkammer Bayern durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Udo
Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Dirk Solveen von der
Rheinischen Notarkammer, Frau Eva Christine Danne von der Notarkammer
Pfalz.
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