Was bringt das neue Scheidungsrecht? Gesetzgeber erwartet Willen zur gütlichen Einigung
Hamburg (ots)
Zum 1. September 2009 treten die Neuregelungen über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich in Kraft. Der Gesetzgeber ändert damit verschiedene Teilbereiche des Scheidungsrechts, die in der Vergangenheit von Betroffenen oft als ungerecht empfunden wurden. Hier eine Übersicht über die wesentlichen Neuerungen:
Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist, lebt grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Die Ehegatten besitzen zwar jeder eigenes Vermögen, doch wird dieses im Falle der Scheidung ausgeglichen. Das heißt, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird.
An diesem Grundkonzept soll sich auch in Zukunft nichts ändern. Allerdings fanden bislang Schulden, die im Zeitpunkt der Eheschließung bei einem Ehegatten vorhanden waren, bei der Ermittlung des Zugewinns keine Berücksichtigung. Dies konnte dazu führen, dass auch erhebliche Zahlungen, die ein Ehegatte zur Tilgung der Schulden des anderen Ehegatten geleistet hatte, im Falle der Ehescheidung nicht ausgeglichen wurden.
"Dieses Ergebnis fanden viele Beteiligte ungerecht, da wirtschaftlich gesehen auch die Schuldentilgung zu einer Verbesserung der Vermögenslage führt", so Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise findet nunmehr Einzug in das Gesetz: Künftig wird auch die Schuldentilgung als Vermögenszuwachs behandelt und damit zugewinnausgleichpflichtig. Dennoch empfiehlt sich nach wie vor bei einem überschuldeten Ehegatten die Beratung durch einen Notar, um z.B. durch ein notarielles Vermögensverzeichnis oder einen den Zugewinnausgleich begrenzenden Ehevertrag unliebsame Überraschungen im Scheidungsfall zu vermeiden.
Außerdem neu: Bereits bei Trennung der Ehegatten und unabhängig von der Einreichung eines Scheidungsantrags kann jeder von dem anderen Auskunft über dessen Vermögen verlangen. Derjenige, dessen Vermögen sich nach der Trennung bis zur Scheidung verringert hat, muss sodann nachweisen, wo dieses Vermögen geblieben ist. Hiermit soll verhindert werden, dass der zugewinnausgleichspflichtige Ehegatte in der Zwischenzeit sein Vermögen beiseite schafft, um so seiner Zahlungspflicht zu entgehen.
Schließlich wird zum 1. September 2009 auch der Versorgungsausgleich, also die Ausgleichung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, grundlegend modernisiert. Danach werden die verschiedenen Formen der Altersversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Privatrente, Betriebsrente) nicht mehr wie bisher in einen Topf geworfen, miteinander verrechnet und über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Stattdessen werden zukünftig grundsätzlich alle Rentenversicherungen einzeln bewertet und mit der Scheidung zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. So werden z.B. bei einer betrieblichen Altersversorgung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eigene Ansprüche gegen den Versicherungsträger eingeräumt, selbst wenn dieser dort zuvor kein eigenes Rentenkonto besaß.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll diese sog. "interne Teilung" aller Versorgungsanrechte jedoch nur ausnahmsweise stattfinden. Vorrangig wird erwartet, dass die Ehegatten eine Einigung im Vergleichswege unter Berücksichtigung aller Versorgungs- und Vermögenswerte erzielen wollen. Um dies zu erleichtern, wurde der Spielraum für notarielle Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich deutlich erweitert.
"Um welche der gesetzlichen Neuerungen es auch gehen mag: Eine für alle Beteiligten gerechte Regelung erhält man nur, wenn die individuellen Lebensverhältnisse ausreichend beachtet werden", gibt Wassmann zu bedenken. "So hilft z.B. ein notarieller Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsvereinbarung, die gesetzlichen Regelungen auf die persönlichen Vorstellungen hin anzupassen und künftigen Ärger zu vermeiden", so Wassmann weiter.
September 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Notarkammer Pfalz durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer, Herrn Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern, Herr Dr. Marcus Reski von der Hamburgischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.
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