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Hamburgische Notarkammer

Limited-Anteile im Nachlass - Ein kostspieliges Risiko für die Erben

Hamburg (ots)

Unter manchen Existenzgründern und ihren
einschlägigen Beratern erfreut sich die englische Gesellschaftsform 
Limited besonderer Beliebtheit. Doch wer den vermeintlich strengen 
Anforderungen einer deutschen GmbH durch die vermeintlich simple 
Gründung einer Limited ausweichen will, ist vor versteckten Gefahren 
nicht sicher - besonders wenn es sich um die Erbfolge im Todesfall 
des Limited-Gründers handelt. Dafür haben die meisten keine Vorsorge 
getroffen. So unkompliziert der Erwerb einer englischen Limited nach 
der Werbung vieler Anbieter auch sein soll - ohne ausreichende 
Nachlassplanung werden den Erben von Limited-Anteilen kostspielige 
rechtliche Probleme hinterlassen. Zudem droht die Gesellschaft für 
längere Zeit handlungsunfähig zu werden.
Bei einer englischen Limited führt der Tod eines Gesellschafters 
von Gesetzes wegen nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern 
diese wird mit den Erben fortgesetzt. Doch welches Erbrecht gilt für 
den Limited-Anteil? Aus deutscher Sicht kommt es allein auf die 
Staatsangehörigkeit des Gesellschafters an. Bei einem deutschen 
Erblasser richtet sich die Erbfolge hinsichtlich eines 
Limited-Anteils nach deutschem Recht.
"Kaum einem Gründer ist bekannt, dass das englische Recht dies 
abweichend beurteilt"; erläutert Notar Dr. Dirk Solveen, 
Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Nach englischem Erbrecht 
spiele die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle. Vielmehr 
komme bei Limited-Anteilen das Recht des letzten Wohnsitzes des 
Erblassers zur Anwendung. Böse Überraschungen in Bezug auf das 
maßgebliche Erbrecht sind daher nicht auszuschließen.
Unabhängig von der Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, 
hat die Registrierung der Limited in England zur Folge, dass 
regelmäßig ein deutscher Erbschein nicht ausreicht. Für jede 
englische Limited-Beteiligung muss vielmehr ein zusätzliches 
Nachlassverfahren nach englischem Recht durchgeführt werden. Das ist 
kompliziert und teuer. Denn das englische Nachlassgericht bestellt 
stets einen Treuhänder, der den Nachlass abwickelt und anschließend 
an die Begünstigten überträgt. Dieser Treuhänder kann im Testament 
benannt werden, ansonsten wird er vom englischen Nachlassgericht 
ausgewählt. Ein Limited-Anteil geht  erst dann auf die Erben über, 
wenn er vom Treuhänder an die Erben übertragen worden ist und die als
Gesellschafter in das Gesellschafterverzeichnis eingetragen sind. 
Dies lässt sich auch nicht durch Erteilung von Vollmachten vermeiden.
"Limited-Gründer müssen durch testamentarische Regelungen 
vorsorgen, sonst droht die Gesellschaft handlungsunfähig zu werden", 
erläutert Solveen. So könne man für die Beteiligung an einer 
englischen Limited ein separates Testament in englischer Sprache 
errichten, in dem ein Treuhänder benannt wird. Der hierfür notwendige
Rat durch einen englischen Erbrechtsspezialisten verursache jedoch 
besondere Kosten. Im Ergebnis sei daher Unternehmensgründern auch 
wegen der komplizierten und kostspieligen Erbrechtslage von der 
Verwendung einer Limited in der Regel abzuraten.
Januar II 2007:
   Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Rheinischen 
Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen 
möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Notar Dr. Axel 
Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas 
Steinhauer von der Notarkammer Koblenz, Dr. Markus Stuppi von der 
Notarkammer Pfalz oder Andrea Lichtenwimmer von der Landesnotarkammer
Bayern.Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem 
Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.  (Abdruck 
honorarfrei)

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19 20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de

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