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EuGH soll Fragen zur Annahmepflicht für Euro-Banknoten klären - Rundfunkbeitrag weiterhin nur bargeldlos zu zahlen
Köln (ots)
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte zwei Revisionsverfahren gegen den Hessischen Rundfunk bis zur abschließenden Klärung aus
- Der Europäische Gerichtshof soll prüfen, ob eine gesetzliche Beschränkung der Barzahlung mit europäischem Recht vereinbar ist
- Der Rundfunkbeitrag ist bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung weiterhin ausschließlich per Überweisung oder Bankeinzug zu zahlen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat sich gestern mit der Zahlungsweise des Rundfunkbeitrags befasst. Nach eingehender mündlicher Verhandlung setzte das höchste deutsche Verwaltungsgericht zwei Revisionsverfahren gegen den Hessischen Rundfunk (Az. 6 C 5.18; 6 C 6.18) aus und legte Fragen zur Vereinbarkeit von Bundesrecht (§14 BBankG) mit höherrangigem Europarecht (Art. 128 AEUV) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor.
Mit der Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Bargeld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags annehmen müssen, wird sich das BVerwG erst nach der Klärung der europarechtlichen Fragen durch den EuGH abschließend befassen. Bis dann bleiben die entsprechenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten bestehen. Der Rundfunkbeitrag ist danach ausschließlich per Überweisung oder Bankeinzug zu zahlen.
Dr. Steffen Janich, stellvertretender Justiziar des Hessischen Rundfunks, betont die Sinnhaftigkeit der bargeldlosen Zahlung: "Der elektronische Zahlungsverkehr ist aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken und insbesondere unter Zeit- und Kostengesichtspunkten zweckvoll." Aufwand und Mehrkosten, die dem Beitragsservice sowie der gesamten öffentlichen Verwaltung durch eine händische Barzahlung von Abgaben und Beiträgen entstünden, gingen letztlich zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger. Das wäre der Öffentlichkeit nur schwer vermittelbar, so Janich.
Beitragsservice empfiehlt Teilnahme an SEPA-Lastschriftverfahren
Beitragszahlende, die den Rundfunkbeitrag nur in bar entrichten können, weil sie bspw. über kein Bankkonto verfügen, können dies bei den Kreditinstituten erledigen, die auf den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice angegeben sind. Eine Übersicht über die Bankverbindungen des Beitragsservice findet sich auf rundfunkbeitrag.de.
Der Beitragsservice empfiehlt allen Beitragszahlenden, den Rundfunkbeitrag bargeldlos per SEPA-Lastschrift zu entrichten. Anpassungen des Rundfunkbeitrags, wie zuletzt die Senkung auf 17,50 Euro, werden bei Lastschriftzahlenden automatisch berücksichtigt. Außerdem ist gewährleistet, dass keine Zahlung vergessen werden kann.
ÜBER DEN BEITRAGSSERVICE
Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 45 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.
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Christian Greuel
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