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Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V.

Steuertipp für Februar 2018: Kostendeckung in der ambulanten Pflege

Steuertipp für Februar 2018: Kostendeckung in der ambulanten Pflege
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Berlin (ots)

Wie jedes Jahr stehen im Bereich der ambulanten Pflegedienste bald die Vergütungsverhandlungen an. Noch immer gibt es viele Pflegedienste, die über Jahre hinweg - bei stetig steigenden Kosten - dieselben Vergütungen erhalten. Oft liegt das nur daran, dass ambulante Dienste es nicht gewohnt sind, die Pflegesätze individuell zu verhandeln. Aktuell ist ein Problem dringender und wichtiger denn je: Wie lassen sich gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten und wie kommt man bei Bedarf zu neuem Personal? Eine grundlegende Bedingung dafür ist eine leistungsgerechte und tarifliche Bezahlung. Die Zugehörigkeit zu einem Tarif ist dabei weniger wichtig als die Refinanzierung durch angemessene Vergütungen.

Eine differenzierte Kostenrechnung und eine Kostenkalkulation oder -prognose bildet die Grundlage für erfolgreiche Vergütungsverhandlungen. Qualifizierte Steuerberater/-innen nutzen dazu eine Kostenstellenrechnung. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und qualifizierte betriebswirtschaftliche Auswertungen stellen dabei die wichtigsten Grundlagen für die Gruppen-, Kollektiv- oder Verbands- und Landesverhandlungen dar.

Aufgrund § 9 Absatz 1 der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) sind Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen und vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu 20 Pflegeplätzen von den Vorschriften der PBV befreit. Weitere können nach Absatz 2 auf Antrag befreit werden. Die wegen dieser Vorschriften befreiten Pflegedienste und -einrichtungen haben aber nach § 9 Absatz 3 der PBV eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und mindestens den Rechenschaftspflichten des § 259 Abs. 1 des BGB entspricht. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Betriebstrennung nach § 71 (im siebten Kapitel des SGB XI) umzusetzen ist. Die Pflegeeinrichtungen sind lediglich hinsichtlich der besonderen Bilanzierungsvorschriften der PBV befreit.

Vergütung der Ambulanten Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen

Die Pflegesätze sowie Fahrtkosten werden in Höhe der Sachleistungen nach § 41 SGB XI von der jeweiligen Pflegekasse übernommen. Unterkunft und Verpflegungskosten sind vom Pflegebedürftigen oder dem Sozialhilfeträger zu zahlen und können aus dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro beglichen werden. In den meisten Bundesländern werden keine weiteren Kosten von den Ländern gefördert, so dass auch hier der Pflegebedürftige die Kosten privat zu tragen hat. Die Höhe der gesonderten Berechnung dieses "Investitionskostenanteils" an die Pflegebedürftigen bedarf der Genehmigung der Landesbehörde oder Anzeige bei der zuständigen Landesbehörde.

Was ist unter dem Begriff "Investitionskosten" zu verstehen?

Unter die Investitionskosten im Sinne der Ambulanten Pflegeeinrichtungen fallen folgende Kategorien:

   - Alle Fahrzeugkosten (Miete, Leasing, Kauf/Abschreibung, 
     Reparaturkosten, Kilometergelderstattungen für Nutzung privater 
     Fahrzeuge) bis auf die "Verbrauchskosten" Kraftstoffe, Steuer, 
     Versicherung.
   - Alle Raumkosten (Miete, Abschreibung, Nebenkosten) bis auf den 
     "Warmmieteanteil" (wie Heizung, Müll etc.).
   - Alle Ausstattungskosten (Computer inkl. Wartung/Service, 
     Büroausstattung) bis auf "Verbrauchsmaterial" wie 
     Telefongebühren, Druckerpapier oder Toner/Tinte.

Wichtig ist also, Kategorien wie Fahrzeugkosten nach Verbrauch (wie Kraftstoff, Versicherung, Steuer) und alle anderen investiven Kosten zu trennen. Ziel sollte also für alle ambulanten Pflegedienste und -einrichtungen sein, dass sowohl die eigenen Personalkosten als auch die Investitionskosten von den Pflegekassen, Gästen sowie Pflegebedürftigen erstattet werden. Daher ist es zwingend notwendig, die jährlichen Kosten dahingehend zu prüfen und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. Denn nur wer seine Kosten kennt, kann auch den Gewinn kalkulieren und erzielen.

Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG

Kostendeckendes Wirtschaften ist gerade für ambulante Pflegedienste oft mit viel Mühe verbunden. Besonders wichtig ist es, mit den Kassen erfolgreich über die Erstattung möglichst vieler Kostenfaktoren zu verhandeln. Ohne die Unterstützung durch einen speziell für solche Situationen geschulten Fachmann verlaufen solche Verhandlungen jedoch oft frustrierend. Die Experten der Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. können Ihnen dabei helfen, aus den Vergütungsverhandlungen als Gewinner herauszugehen. Einen kompetenten Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter www.dgsfg.de/fachberatersuche.

Über die DGSFG

Die Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. ist ein Zusammenschluss selbständiger Steuerfachberater und Kanzleien mit Spezialisierung auf den Gesundheitsbereich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV)". Mitglieder mit dieser Zusatzausbildung können sich durch das DGSFG-Qualitätssiegel als Experten im Gesundheitswesen auszeichnen lassen. Über die Fachberatersuche auf www.dgsfg.de/fachberatersuche können Ärzte, Apotheker und andere selbständige Heilberufler gezielt nach zertifizierten Fachberatern für das Gesundheitswesen suchen. Weitere Informationen gibt es unter www.dgsfg.de.

Pressekontakt:


Verena Busch/Jonas Kühn
Rothenburg & Partner Medienservice GmbH
Friesenweg 5F
22763 Hamburg

Tel.: 040 889 10 80
E-Mail: busch@rothenburg-pr.de
kuehn@rothenburg-pr.de

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