Koblenzer - Kanzlei für Steuerrecht
Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen "Rundfunkbeitrag"
Düsseldorf (ots)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. April 2018 in einer Pressemitteilung (abrufbar unter https://bit.ly/kbl-bv1) bekannt gegeben, dass der erste Senat am Mittwoch, den 16. Mai 2018, sowie am Donnerstag, den 17. Mai 2018, über drei Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich und über eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten verhandeln wird.
Unter den drei zu verhandelnden Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich befinden sich zwei von der Koblenzer - Kanzlei für Steuerrecht vertretene Beschwerdeverfahren (1 BvR 745/17 sowie 1 BvR 981/17), in welchen insbesondere die formelle Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags geltend gemacht wird. Da der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht als nichtsteuerliche Abgabe, sondern vielmehr als Steuer zu qualifizieren ist, fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz der Länder für seine Erhebung. Ungeachtet dessen kommt hinzu, dass der Rundfunkbeitrag auch als nichtsteuerliche Abgabe verfassungsrechtlich vor allem deshalb nicht zu rechtfertigen wäre, weil die durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Möglichkeit der Rundfunknutzung keinen wohnungsbezogenen und individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, zumal auch die Anknüpfung der Abgabepflicht an das Innehaben einer Wohnung die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet. Gerügt wird darüber hinaus u.a. auch eine Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundesverwaltungsgericht, welches als letztinstanzliches Gericht unrechtmäßig von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat. Da die staatsvertraglichen Regelungen durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr (Anknüpfung der Abgabepflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts) zum Rundfunkbeitrag (Anknüpfung der Abgabepflicht an das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte) geändert wurden, hätte der Gesetzgeber diese Änderung entsprechend der beihilferechtlichen Regelungen in Art. 108 Abs. 3 AEUV zuvor durch die Europäische Kommission genehmigen lassen müssen. Zur Wahrung des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Rechts auf den gesetzlichen Richter wäre das Bundesverwaltungsgericht daher verpflichtet gewesen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob für die Einführung des Rundfunkbeitrags eine solche Notifizierungspflicht bestand.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags feststellen, wird es angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht seine Nichtigkeit, sondern lediglich seine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aussprechen und den Gesetzgeber unter Anordnung einer befristeten Weitergeltung der verfassungswidrigen Normen zu einer Neuregelung verpflichten.
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