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Beide Kreuze machen die Wahl gültig

Kann ein etwas zu großes Kreuz auf dem Wahlzettel die Stimmabgabe ungültig machen? Das jedenfalls behauptet ein Bild, das derzeit wieder in sozialen Medien geteilt wird. Es kursierte bereits vor der Bundestagswahl 2017.

BEWERTUNG: Die Behauptung ist falsch. Solange der Wählerwille eindeutig erkennbar ist, sind auch übergroße Kreuze möglich. Das ist im vorliegenden Beispiel klar der Fall. Eine Sprecherin des Bundeswahlleiters bestätigte das der Deutschen Presse-Agentur.

FAKTEN: Laut Bundeswahlgesetz ist eine Stimmzettel unter anderem dann ungültig, wenn er "den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt". Ein normal großes Kreuz neben einem Wahlvorschlag lässt aber keinen Zweifel. Das Kreuz darf auch in einem gewissen Maße über den Rand des Kreises und des Kästchens hinausragen.

Selbst wenn das Kreuz gar nicht in das Kästchen gemalt wird, sondern direkt neben den Namen der Partei, kann die Stimme gültig sein. Wichtig ist allein, dass der Wille des Wählers oder der Wählerin klar erkennbar ist.

Nach Angaben des Bundeswahlleiters muss man übrigens nicht unbedingt ein Kreuz machen. In der Regel sind auch andere eindeutige Zeichen erlaubt, etwa ein Häkchen, ein Punkt oder ein Doppelkreuz.

Ein Smiley ist hingegen nicht zulässig, ebenso wie "allgemeine kritische Anmerkungen neben der Kennzeichnung, Erläuterungen zu den Gründen der Stimmabgabe, Meinungs- oder Gefühlsäußerungen bezogen auf die Wahl, Hinweise auf den Wähler." (http://dpaq.de/LvZxt)

Über die Frage, ob eine Stimme gültig oder ungültig ist, entscheidet jeweils der örtliche Wahlvorstand. (siehe 1.3: http://dpaq.de/NNjpv)

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Links:

Post bei Twitter: http://dpaq.de/UBqen

Bundeswahlleiter zu ungültigen Stimmzetteln: http://dpaq.de/LvZxt

Leitfaden für Wahlhelfer: http://dpaq.de/NNjpv

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Kontakt zum dpa-Faktencheckteam: faktencheck@dpa.com

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