Atomausstiegsgesetz kommt einer Enteignung gleich
Streitgespräch zwischen Verfassungsrechtlern Ossenbühl und Denninger
Berlin (ots)
Das von der Bundesregierung geplante Atomausstiegsgesetz ist nach Auffassung des Bonner Verfassungsjuristen Professor Fritz Ossenbühl äußerst problematisch. Ossenbühl und der Frankfurter Verfassungsrechtler Professor Erhard Denninger führten heute in Berlin während einer Diskussionsveranstaltung des Deutschen Atomforums ein Streitgespräch zum Thema "Rechtsprobleme eines Ausstiegs aus der Kernenergie". Dabei erklärte der Rechtsexperte Ossenbühl, dass ein Ausstiegsgesetz zwar eine sogenannte Legalenteignung (Enteignung kraft Gesetzes) darstellen würde, aber damit zugleich eine Vielzahl weiterer Rechtsfragen aufgeworfen werde. Das Verfassungsrecht besagt, dass Legalenteignungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch dringende Gründe des Gemeinwohls gefordert werden. Der Rechtsgelehrte hierzu: "Solche Gründe sind angesichts eines zunehmenden Sicherheitsstandards deutscher Kernkraftwerke nicht erkennbar." Ossenbühl wies darauf hin, dass Enteignungsgesetze "nur dann verfassungsgemäß sind, wenn sie eine Regelung über die Entschädigung für den erlittenen Wertverlust enthalten".
Bei der geplanten Stilllegung von 19 deutschen Kernkraftwerken könne nicht kurzerhand die Inhaltsbestimmung des Eigentums umgedeutet werden, stellte Professor Ossenbühl fest: "Eine solche Inhaltsbestimmung scheidet schon deswegen aus, weil in der Ausstiegsanordnung keine abstrakte Neuordnung des Eigentums erkennbar ist."
Zu der Laufzeitbegrenzung der Atomkraftwerke erklärte Ossenbühl, dass diese "sowohl durch Gesetz wie auch durch einen Konsens zwischen Bundesregierung und Betreibern geregelt werden" könne. Würde die Gesetzeslösung gewählt werden, so wäre eine "Zustimmung des Bundesrates unumgänglich".
Professor Erhard Denninger hingegen vertrat die These, dass "eine Befristungsregelung, allerdings verbunden mit der generellen Entscheidung über die Beendigung der Kernenergienutzung, nicht als sogenannte. Legalenteignung anzusehen ist, sondern als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums". Denninger forderte: "Die grundsätzliche Ausstiegsentscheidung und alle damit zusammenhängenden wesentlichen Rahmenbedingungen für die Beendigung der gegenwärtig existierenden Kernkraft-Stromerzeugung können keinesfalls allein einem Konsens zwischen Regierung und Kraftwerksbetreibern überlassen bleiben." Ein "förmliches Parlamentsgesetz ist von Verfassungswegen nicht nur möglich, sondern sogar geboten", betonte er. Dieses Ausstiegsgesetz müsse drei Kernelemente enthalten:
1. Die jetzt in Paragraph 1 Nr. 1 Atomgesetz genannte Zweckbestimmung - Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken - muss zugunsten der sicheren und geordneten Beendigung der großtechnischen Nutzung fallen. Eine Forschungstätigkeit, auch zu Fragen der Reaktorsicherheitstechnik, sollte weiterhin möglich sein.
2. Neue Genehmigungen für Kernkraftwerke zur Stromerzeugung wird es nicht mehr geben.
3. Für die in Betrieb befindlichen Kraftwerke muss eine grundrechtswahrende Beendigungsregelung getroffen werden.
Die Entscheidung über die Kernenergienutzung betreffe nicht nur die Kraftwerksunternehmer und ihre Grundrechte, sondern die Gesamtheit der Bürger und deren Grundrechte. Denninger: "Wenn deshalb ein Parlamentsgesetz erforderlich ist, so schließt dies ergänzende konsensuale Regelungen über Einzelheiten des Ausstiegs nicht aus."
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