Juristen schlagen Alarm: Immer mehr CBD Händler machen sich strafbar
CannaTrust und zwei Anwälte klären über das Heilmittelwerbegesetz auf
Berlin (ots)
Immer öfter wird unter anderem auf Webseiten von CBD Shops und entsprechenden Händlern mit der Wirkung von CBD - und weiteren Cannabinoid-Produkten geworben. Auch wenn viele dieser Wirkweisen durch Studien belegt werden können, ist das Werben mit diesen in Deutschland illegal und kann zu enormen Strafen führen. Grundlage hierfür bildet das sogenannte Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Spezialisierte Anwälte und Rechtsbeistände schlagen daher nun Alarm und warnen eingehend davor, sogenannte "Lifestyle CBD Produkte" mit Heilaussagen zu bewerben. Die Interviews sind dazu auf Cannatrust.eu online. Dort gibt es auch weitere Fachartikel zu CBD (Cannabidiol) und zur Legalität von CBD.
Neben den Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz haben sich die Experten auch tiefergründig mit den Funktions- und Präsentationsarzneimitteln hinsichtlich CBD auseinandergesetzt, um eine fundierte Grundlage zu dem akuten Thema bieten zu können.
Disclaimer & co. schützen nicht vor Strafen
Disclaimer in denen bspw. auf Medizinal-Cannabis verwiesen wird und schwammige Aussagen wie "könnte bei ... helfen" schützen nicht vor rechtlichen Konsequenzen. Sogar Kundenbewertungen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf solcher Produkte veröffentlich werden, sind rechtlich höchst problematisch, sofern sie Aussagen über die Wirkung von CBD beinhalten.
Eine Alternative bietet hier CannaTrust.eu, wo Produkte bewusst nicht beworben werden auch keine Links zu Shops oder Herstellerseiten zu finden sind.
CannaTrust, das größte deutsche Bewertungs- und Aufklärungsportal im Bereich der Cannabinoide hat das Problem im Gespräch mit einigen Rechtsberatern erkannt und möchte aufklären.
"Dass in der Branche immer wieder gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen wird, beobachten wir schon seit längerem. Oft geschieht dies sicherlich auch aus Unwissenheit, weshalb wir hier gern helfen und aufklären möchten. Zusätzlich schaden solche Vergehen letztendlich nicht nur dem Einzelnen, sondern der gesamten Branche, denn sie erleichtern das rigorose Vorgehen verschiedener Behörden gegen CBD-Händler und werfen ein schlechtes Licht auf alle Akteure." - Hendrik Brettschneider, Geschäftsführer CannaTrust.eu
Immer mehr Händler werden verklagt - Influencer werben für CBD mit Heilaussagen
Dass die deutschen Behörden die Problematik erkennen und immer wieder dagegen vorgehen, ist der breiten Öffentlichkeit oft nicht bekannt. Der Rechtsanwalt Kai-Friedrich Niermann - seines Zeichens spezialisiert auf diesen Bereich - sagt aber:
"Das passiert regelmäßig, das wird sehr ernst genommen von den Behörden. (...) Auch Drittaussagen, die einem Hersteller zugerechnet werden können, wie beispielsweise durch Influencer oder sponsored Content können strafrechtlich Folgen für den Hersteller haben, der hierfür haftet!"
Das Heilmittelwerbegesetz steckt klare Grenzen
Als primäres Ziel dient das Heilmittelwerbegesetz dem Schutz des Verbrauchers. Hier wird zwischen der Werbung in Fachkreisen, also zum Beispiel für Ärzten, Apothekern oder Heilpraktikern und der Laienwerbung unterschieden. Das Gesetz ist natürlich deutlich strenger, wenn man sich an "Laien", also Verbraucher wendet.
Folgende Werbemaßnahmen sind laut §3 und §11 HWG u.a. verboten:
- Werbung, die die Wirksamkeit von Medizinprodukten, Arzneimitteln und Therapien behauptet, obwohl diese unwirksam sind
- Werbung, die den Eindruck erweckt, dass ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann
- Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Werbung, die suggeriert, dass die Gesundheit negativ beeinträchtigt werden könnte, wenn man ein Arzneimittel NICHT verwendet
- Werbung, bei der nicht klar wird, dass es sich um Werbung handelt
- (...)
Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, zählen aktuell zu den sogenannten Lifestyle Produkten. Hier muss explizit auf die Kennzeichnung und Bewerbung geachtet werden, da sonst eine Einstufung als Präsentationsarzneimittel droht und das Arzneimittelgesetz Anwendung findet. Nach § 21 AMG dürfen Arzneimittel ohne eine arzneimittelrechtliche Zulassung nicht vertrieben werden.
Heilaussagen machen CBD Produkte zu Präsentationsarzneimitteln
Der Rechtsanwalt Ferdinand Weis hat die Problematik in einem Gespräch mit CannaTrust.eu folgendermaßen erläutert:
"Auch CBD-Erzeugnisse (z.B. Öle), die nicht ausdrücklich zu medizinischen Zwecken vertrieben werden, können Arzneimittel sein.
Soweit ein CBD-Erzeugnis als Arzneimittel eingestuft wird, ist grundsätzlich eine Zulassung nach § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz erforderlich. Ferner bedarf die Abgabe an Patienten einer Verschreibung gemäß Anhang 1 zu § 1 Nr. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Verstöße sind strafbewehrt (Geld- oder Freiheitsstrafe) und werden von Staatsanwaltschaften verfolgt."
Die Arzneimitteleigenschaft richtet sich nach objektiven Umständen. In Betracht kommt ein Qualifikation als Funktionsarzneimittel (siehe unter 1.) und Präsentationsarzneimittel (siehe unter 2.).
Im Einzelnen:
1. CBD als Funktionsarzneimittel
CBD-Erzeugnisse, die pharmakologisch wirksam sind, wären als Funktionsarzneimittel einzustufen. Grundsätzlich hat sich CBD als pharmakologisch wirksam erwiesen. CBD ist Bestandteil einer Reihe von zugelassenen Fertigarzneimitteln, die z.B. unter den Namen "Epidiolex" oder "Arvisol" vertrieben werden. Ein Produkt kann jedoch dann nicht als funktionelles Arzneimittel angesehen werden, wenn es aufgrund seiner Dosierung und seines normalen Gebrauchs die menschlichen physiologischen Funktionen nicht wesentlich wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen kann Daher muss die Einstufung eines CBD-Produkts als Funktionsarzneimittel von Fall zu Fall geprüft werden.
Die pharmakologischen Wirkungen hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter dem CBD-Gehalt sowie der Art der Anwendung. (...)
Wir empfehlen unter Risikoschutzgesichtspunkten daher grundsätzlich den Vertrieb von CBD-Erzeugnissen mit eher geringeren CBD-Gehalten.
2. CBD als Präsentationsarzneimittel
Auch bei Fehlen einer pharmakologischen Wirkung wird ein Produkt aufgrund seiner Präsentation (Kennzeichnung, Beschreibung, Bewerbung) als Arzneimittel eingestuft, wenn es den Eindruck erweckt, dass es zur Behandlung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten bestimmt ist oder wenn es einem informierten Verbraucher anderweitig den Eindruck vermittelt, dass es sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel handelt.
Bezeichnungen, Verpackungen und Beschreibungen, aber auch mündlich erteilte Auskünfte gegenüber Kunden, die den Eindruck erwecken, dass die CBD-Produkte eine pharmakologische Wirkung aufweisen, sind daher bei "Lifestyle-Produkten" unzulässig.
Wer Heilung verspricht, landet vor Gericht!
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stufte mit rechtskräftigem Urteil vom 02.08.2018 den Vertrieb eines Cannabis-Extrakts in Form von Tropfen aufgrund seiner Aufmachung und Gebrauchsanweisung als Präsentationsarzneimittel ein und untersagte den Vertrieb. Maßgeblich war hierfür die folgende Aufmachung/Deklaration:
- Zweck: Beseitigung/Verminderung körperlicher Beschwerden
- Angabe von Wirkstoffen/Wirkstoffmengen
- Angabe von Warnhinweisen/Wechselwirkungen
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