EANS-Hauptversammlung: BWT Aktiengesellschaft
Einladung zur Hauptversammlung
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BWT Aktiengesellschaft, 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 FN 96162 s, ISIN AT0000737705
Einladung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 25. Mai 2011, um 11.00 Uhr stattfindenden 21. ordentlichen Hauptversammlung im Haus der Oesterreichischen Kontrollbank AG, 1010 Wien, Strauchgasse 1-3, "Reitersaal", eingeladen.
T a g e s o r d n u n g :
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2010 samt Anhang und des Lageberichtes mit dem Bericht des Aufsichtsrates, des Corporate Governance-Berichtes, sowie Vorlage des festgestellten Konzernabschlusses 2010 und des Konzernlageberichtes. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010. 5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates. 6. Wahlen zum Aufsichtsrat. 7. Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 2011.
Unterlagen zur Hauptversammlung
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, liegen spätestens ab 04. Mai 2011 die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG, insbesondere der Jahresabschluss samt Anhang mit Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates, der Corporate Governance-Bericht, der Konzernabschluss mit dem Konzernlagebericht, weiters die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats die Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 AktG zur Einsicht der Aktionäre auf.
Diese Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung sowie das Formular für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung (§ 114 AktG) sind zudem spätestens ab 04. Mai 2011 über die Internetseite der Gesellschaft http://www.bwt-group.com/DE/I nvestor-Relations/Service/Hauptversammlung/ kostenlos abrufbar. Die genannten Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite zugänglich.
Teilnahmeberechtigung - Nachweisstichtag und Depotbestätigung
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist das Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung, somit am 15. Mai 2011, 24 Uhr MEZ. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis der Aktionärseigenschaft die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die unserer Gesellschaft (c/o HV- Veranstaltungsservice GmbH, Seeböckgasse 41, 1160 Wien) spätestens am 20. Mai 2011 zugehen muss. Bei Zwischenscheinen muss der Aktionär keine Bestätigung übersenden. Die Gesellschaft überprüft, ob der Aktionär zum Nachweisstichtag im Aktienbuch eingetragen ist.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat mindestens die in § 10a AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten: Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift. Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen und bedarf der Schriftform (Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung).
Die Übermittlung der Depotbestätigungen über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen. Die Bestätigungen dürfen daher ausschließlich per Post an HV-Veranstaltungsservice GmbH, Seeböckgasse 41, 1160 Wien, per Fax an +43 (0) 1 8900 500-84 oder per Email an anmeldung.bwt@hauptversammlung.at geschickt werden. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SigG möglich. Hingewiesen wird darauf, dass Aktien durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch die Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert werden, dh Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß § 106 Z 5 AktG
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen in Schriftform muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, das ist der 04. Mai 2011, ausschließlich an der Adresse BWT Aktiengesellschaft, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, per Telefax +43 (0) 6232 5011-1191 zugehen. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SigG möglich; diesfalls ist ausschließlich die Email-Adresse Hauptversammlung@bwt-group.com zu verwenden.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. An die Stelle der Begründung tritt bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 16. Mai 2011, an der Adresse BWT Aktiengesellschaft, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 bzw. per Fax an + 43 (0) 6232/5011-1191 oder per Email an Hauptversammlung@bwt-group.com zugeht.
Für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG und § 110 AktG ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu erbringen. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bei Zwischenscheinen überprüft die Gesellschaft, ob der Aktionär zum Nachweisstichtag im Aktienbuch eingetragen ist.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden.
Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird. Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite unserer Gesellschaft http://www.bwt-g roup.com/DE/Investor-Relations/Service/Hauptversammlung/ zu finden.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenso der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht bzw. deren Widerruf kann das Formular verwendet werden, das auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter http://www.bwt-group.com/DE/Investor-Relations/Service/Hauptver sammlung/ kostenlos abrufbar ist oder auf Verlangen zugesandt wird. Die Vollmacht bzw. deren Widerruf kann entweder in der Hauptversammlung übergeben werden oder sie muss der Gesellschaft (c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Seeböckgasse 41, 1160 Wien, per Telefax +43 (0) 1 8900 500-84 oder per E-Mail an anmeldung.bwt@hauptversammlung.at(als eingescannter Anhang (TIF, PDF, etc.) dem Email beigefügt) geschickt werden, wobei die Vollmacht bzw. der Widerruf bei diesen Kommunikationsformen jedenfalls bis 24. Mai 2011, 13 Uhr MEZ, zugehen muss.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Übermittlung dieser Erklärung über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen; die Übermittlung erfolgt über die oben zur Depotbestätigung genannten Kommunikationswege.
Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden und sich beim Registrierungsschalter unter Vorlage der Depotbestätigung bzw. eines gültigen Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) auszuweisen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 10.00 Uhr.
Gemäß § 106 Z 9 AktG und § 83 Abs. 2 Zif. 1 BörseG geben wir bekannt, dass das Grundkapital der Gesellschaft in 17.833.500 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien zerlegt ist.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die BWT Aktiengesellschaft über 1.006.143 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 16.827.357.
Mondsee, im April 2011
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
Rückfragehinweis:
BWT Aktiengesellschaft
Mag. Ralf Burchert
ralf.burchert@bwt-group.com
Tel.: 06232/5011-1113
Branche: Wasser
ISIN: AT0000737705
WKN: 884042
Index: ATX Prime
Börsen: Wien / Amtlicher Handel
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