GVSG muss Psychotherapeutenausbildungsreform vollenden
BPtK fordert Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung
Berlin (ots)
Zum Auftakt der parlamentarischen Beratungen zumEntwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG; BT-Drs. 20/11853) fordert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in ihrer Stellungnahme, dass die Finanzierungslücke bei der psychotherapeutischen Weiterbildung endlich geschlossen wird. Nur so kann die Psychotherapeutenausbildungsreform vollendet werden.
"Es steht und fällt mit der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung, ob künftig genügend Fachpsychotherapeut*innen für die psychotherapeutische Versorgung vor Ort zur Verfügung stehen", mahnt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke anlässlich der ersten Lesung des GVSG im Deutschen Bundestag. "Das Bundesgesundheitsministerium hat im GVSG einen Grundstein gelegt; nun muss das Parlament darauf aufbauen und die ausreichende Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Praxen, Weiterbildungsambulanzen und Kliniken endlich sicherstellen."
Ab Herbst 2024 wird es voraussichtlich 1.000 approbierte Psychotherapeut*innen geben, die einen Weiterbildungsplatz benötigen. Ab 2025 wird mit jährlich 2.500 Absolvent*innen gerechnet. Die Weiterbildung zu Fachpsychotherapeut*innen dauert insgesamt fünf Jahre und findet obligatorisch mindestens zwei Jahre in der ambulanten und mindestens zwei Jahre in der stationären Versorgung statt.
Kleine Historie zum Weg zur psychotherapeutischen Weiterbildung:
- 2019 legt das Bundesgesundheitsministerium einen Vorschlag für eine Reform der Psychotherapeutenausbildung vor. Ziel ist es, die prekären Ausbildungsbedingungen von Psychotherapeut*innen zu beenden. Auf das Studium und die Approbation folgt in hauptberuflicher Tätigkeit eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in. Der Gesetzgeber versäumt aber, gleichzeitig auch die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung gesetzlich zu regeln. Der Deutsche Bundestag beschließt das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz ohne entsprechende finanzielle Absicherung.
- Seit 2020 bieten die ersten Universitäten den neuen Studiengang Psychotherapie an. Nach dem erfolgreich absolvierten Masterabschluss kann eine Approbation erteilt werden.
- 2021 verabschiedet der Deutsche Psychotherapeutentag eine Muster-Weiterbildungsordnung für die nach neuem Recht approbierten Psychotherapeut*innen. Die Psychotherapeutenschaft hat damit die Anforderungen an eine Weiterbildung geregelt und entsprechend dem gesetzlichen Auftrag fristgerecht erfüllt.
- 2023 appelliert die Psychotherapeutenschaft an Bundesgesundheitsminister Lauterbach, endlich zu handeln, und unterbreitet dem Bundesgesundheitsminister die Problemanalyse und gemeinsame Lösungsvorschläge.
- 2023 macht der Student Felix Kiunke mit einer Petition zur Finanzierung der Weiterbildung beim Deutschen Bundestag auf die fehlende Finanzierung und dringenden Handlungsbedarf aufmerksam.
- 2023 fasst der Bundesrat eine Entschließung (BR-Drs. 403/23) und bittet die Bundesregierung, die Finanzierung der Weiterbildung gesetzlich zu regeln.
- 2024 beschließt der Deutsche Bundestag, die Petition zur Finanzierung der Weiterbildung mit dem höchstmöglichen Votum "zur Berücksichtigung" an die Bundesregierung zu überweisen.
- 2024 wird der Referentenentwurf eines GVSG vom Bundesministerium für Gesundheit vorgestellt. Er enthält keine Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung.
- 2024 wird mit dem Kabinettentwurf zum GVSG ein Regelungsvorschlag zur Finanzierung der Weiterbildung in Weiterbildungsambulanzen aufgenommen. Dieser ist unzureichend und Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung in Praxen und Kliniken fehlen gänzlich. Studierende demonstrieren vor dem Deutschen Bundestag für eine ausreichende Finanzierung der Weiterbildung.
- 2024 empfiehlt der Gesundheitsausschuss des Bundesrates, mit dem GVSG Regelungen zu schaffen, die die Finanzierung der Weiterbildung in Praxen, Weiterbildungsambulanzen und Kliniken sichert.
Stellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf eines GVSG: https://api.bptk.de/uploads/STN_B_Pt_K_Kab_E_GVSG_46072cd21e.pdf
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