Deutsche Umwelthilfe begrüßt Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu weiteren Euro 5-Dieselfahrverboten im Stuttgarter Stadtgebiet
Berlin (ots)
Landesregierung ist mit einstweiliger Anordnung gescheitert - Zonale Dieselfahrverbote für Euro 5/V Fahrzeuge müssen in Stuttgart eingeführt werden - DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch fordert von Ministerpräsident Kretschmann die Entscheidung zu respektieren und für alle Euro 5/V Diesel-Pkw und Nutzfahrzeuge ein zonales Fahrverbot zu erlassen - DUH fordert die Stuttgarter Dieselkonzerne dazu auf, in einem Sofortprogramm bis Jahresende allen betroffenen Bürgern eine kostenlose Hardware-Nachrüstung ihrer Betrugsdiesel anzubieten
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat heute eine erfreulich klare Entscheidung in der seit Jahren andauernden rechtlichen Auseinandersetzung für Saubere Luft in Stuttgart getroffen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) betriebenen Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Das Gericht betont, dass das Land Baden-Württemberg nicht glaubhaft machen konnte, dass sich ohne ein zonales Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Emissionsklassen Euro 5/V der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Stuttgart im Jahr 2020 und 2021 einhalten lässt.
Zur heutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Durchsetzung von Dieselfahrverboten in der Landeshauptstadt erklärt Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer: "Ministerpräsident Kretschmann hat vor dem Urteil angekündigt, dieses anerkennen zu wollen. Wir gehen davon aus, dass er dieses Mal sein Wort hält und zur Rechtsstaatlichkeit zurückfindet. Die über 500.000 betroffenen Menschen haben ein Recht auf Saubere Luft."
Rechtsanwalt Prof. Dr. Remo Klinger bewertet die Entscheidung wie folgt: "Nach der 11. Niederlage in Folge sollte nun auch die Landesregierung erkennen, dass sie sich rechtlich nicht gegen den Gesundheitsschutz durchsetzen kann."
Die in Baden-Württemberg ansässigen Autohersteller Daimler (Mercedes, Smart), Volkswagen (Audi) und Porsche forderte Resch dazu auf, in einem "Sofortprogramm" alle betroffenen Euro 5/V Pkw und Nutzfahrzeuge in den Firmenwerkstätten durch eine für die Besitzer kostenlose Hardware-Nachrüstung zu reparieren. "Die Ausnahmen von Fahrverboten für Software-Updates ist mit dieser Entscheidung vom Tisch", so Resch. Sowohl VW wie Daimler haben für ihre Fahrzeuge auch die Kostenübernahme zugesagt.
Hintergrund
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat am 26. April 2019 entschieden, dass die aktuelle Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Februar 2018 verstößt. Eine Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen den entsprechenden Zwangsvollstreckungsbeschluss hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim am 28. Juni 2019 vollumfänglich zurückgewiesen. Der Beschluss des VG Stuttgart ist damit rechtskräftig und muss umgesetzt werden. Dazu gehört auch die Aufnahme von Fahrverboten für Euro 5 Diesel-Pkw in den Luftreinhalteplan ab dem 1. Juli 2019.
Die DUH hat daraufhin das Land Baden-Württemberg aufgefordert, zonale Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5/V in einen neunen Luftreinhalteplan aufzunehmen. Dieser Aufforderung kam das Land nicht nach, weshalb die DUH Anfang August 2019 beim VG Stuttgart einen Antrag auf ein höheres Zwangsgeld oder Beugehaft zur Vollstreckung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht hat.
Das VG Stuttgart hat im Januar 2020 dem Antrag der DUH auf Zwangsvollstreckung stattgegeben. Mit dem Beschluss wurde erstmals in Deutschland ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro verhängt, das zudem an einen dritten Begünstigten, in diesem Fall an die Deutsche Kinderkrebsstiftung, zu zahlen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Beschluss bestätigt. Das Land Baden-Württemberg versuchte nun mit einer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage und einem Antrag auf einstweilige Anordnung, der DUH die rechtliche Möglichkeit der Vollstreckung zu nehmen. Damit ist man heute gescheitert.
Link:
Hier finden Sie den heutigen und weitere Gerichtsbeschlüsse zum Verfahren: http://l.duh.de/p200703
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