Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e.V.
Hypothekenbanken setzen mit Modernisierung der Mindeststandards für Jumbo-Pfandbriefe neue Maßstäbe
Berlin (ots)
Die im Verband deutscher Hypothekenbanken (VDH) zusammengeschlossenen Pfandbriefemittenten haben sich darauf geeinigt, die Mindeststandards für Jumbo-Pfandbriefe zu modernisieren. So soll das Mindestvolumen ihrer Jumbo-Pfandbriefe von 500 Mill. auf 1 Mrd. EUR angehoben werden. Einen entsprechenden Beschluss fasste heute der Vorstand des VDH. Mit der Modernisierung der Mindeststandards setzen die Hypothekenbanken neue Maßstäbe am Markt für Covered Bonds und legen den Grundstein für die Fortsetzung der Erfolgsstory des Jumbo-Pfandbriefs.
Die neuen Mindeststandards sehen vor, dass das Mindestvolumen bei der Erstemission 750 Mill. EUR beträgt. Innerhalb von 180 Kalendertagen muss der Emittent die Emission auf mindestens 1 Mrd. EUR aufstocken. Damit bleibt auch kleineren Instituten der Zugang zum hochliquiden Segment des Pfandbriefmarktes erhalten.
Darüber hinaus werden die vereinzelt vorkommenden Rückkäufe von Jumbo-Pfandbriefen in die Mindeststandards aufgenommen und strengen Transparenzanforderungen unterworfen. Der Begriff Rückkauf bezieht sich dabei nicht auf die übliche Marktpflege, sondern auf den Rückkauf von Jumbo-Pfandbriefen zum Zwecke der Tilgung oder Treuhänderverwahrung.
Voraussetzung für einen Rückkauf zum Zwecke der Tilgung oder Treuhänderverwahrung ist, dass das im Markt verbleibende Emissionsvolumen zu keiner Zeit die Marke von 1 Mrd. EUR unterschreitet. Dadurch wird der Status von Jumbo-Pfandbriefen als hochliquides Anlagesegment gesichert. Um ein opportunistisches Emittentenverhalten zu verhindern, darf nach einem durchgeführten Rückkauf die entsprechende Emission 1 Jahr lang nicht aufgestockt werden.
Wird eine der in den Mindeststandards festgelegten Regeln nicht eingehalten, verliert die betreffende Emission die Eigenschaft eines Jumbo-Pfandbriefs. Jumbo-Pfandbriefe, die vor dem Inkrafttreten der neuen Mindeststandards emittiert wurden und ein Volumen von unter 1 Mrd. EUR aufweisen, behalten ihren Jumbo-Status, sofern alle anderen Anforderungen erfüllt werden.
Die Hypothekenbanken befinden sich derzeit in Gesprächen mit den öffentlich-rechtlichen Emittenten von Jumbo-Pfandbriefen mit dem Ziel, die Ausweitung der neuen Mindeststandards auf alle Jumbo- Pfandbrief-Emittenten zu erreichen. Zudem bedarf die Änderung noch einer Abstimmung mit dem Bundeskartellamt.
Seit der Begebung des ersten Jumbo-Pfandbriefs im Jahre 1995 haben sich die Finanzmärkte rasant entwickelt. Nicht zuletzt die Euro- Einführung hat die Märkte zusammenwachsen lassen und sie internationaler gemacht. Für den Jumbo-Pfandbrief bedeutete dies eine spürbare Ausweitung des Investoren-Spektrums, die in ihrem Ausmaß erst durch die Mindeststandards ermöglicht wurde. Im Laufe der Zeit haben sich aber auch die Ansprüche der Investoren erhöht. Mit der Anpassung der Mindeststandards tragen die deutschen Hypothekenbanken den geänderten Anforderungen Rechnung. Den Investoren wird damit ein hohes Maß an Transparenz und ein investorenfreundliches Emissionsverhalten der deutschen Hypothekenbanken gewährleistet.
Mindeststandards von Jumbo Pfandbriefen
1. Das Mindestvolumen von Jumbo-Pfandbriefen beträgt 1 Mrd. EUR. Bei der Erstemission muss das Volumen mindestens 750 Mio EUR betragen. Der Emittent ist verpflichtet, das ausstehende Emissionsvolumen innerhalb von 180 Kalendertagen nach der Erstemission auf mindestens 1 Mrd. EUR zu erhöhen.
2. Die nachträgliche Umschreibung auf den Namen eines Anlegers (Vinkulierung) ist unzulässig. Der Rückkauf zum Zwecke der Tilgung oder der Treuhänderverwahrung ist zulässig, sofern das ausstehende Emissionsvolumen von 1 Mrd. EUR zu keiner Zeit unterschritten wird. Der Emittent muss den Rückkauf, dessen geplantes Volumen und die für den Rückkauf vorgesehene Emission mindestens 3 Bankarbeitstage im Voraus öffentlich ankündigen und sicherstellen, dass eine umfassende Transparenz am Markt gegeben ist. Nach einem Rückkauf ist die Aufstockung einer betroffenen Emission vor Ablauf eines Jahres unzulässig.
3. Nur festverzinsliche, endfällige Pfandbriefe mit jährlich nachträglicher Zinszahlung (sogenanntes Straight Bond-Format) dürfen als Jumbo-Pfandbriefe angeboten werden.
4. Für jeden Jumbo-Pfandbrief muss es mindestens drei Market Maker geben, die sich verpflichten, zu den üblichen Handelszeiten simultan Geld- und Briefkurse (Zwei-Wege-Kurse) für Abschlüsse bis zu 15 Mio EUR zu quotieren. Die Funktion eines Market Makers kann auch von dem Emissionshaus selbst wahrgenommen werden. Die Market Maker übernehmen die Kursstellung, solange genügend umlaufendes Volumen für einen liquiden Markt in dem Jumbo-Pfandbrief vorhanden ist.
5. Jumbo-Pfandbriefe sind unverzüglich nach Begebung, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach dem Valutierungstag, an einem organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen.
6. Sollte eine der in den vorgenannten Ziffern enthaltenen Regelungen nicht eingehalten werden, verliert die Emission die Eigenschaft als Jumbo-Pfandbrief. Jumbo-Pfandbriefe, die vor dem Inkrafttreten der neuen Mindeststandards begeben wurden und ein Volumen von unter 1 Mrd. EUR aufweisen, behalten abweichend von Ziffer 1 den Status eines Jumbos, sofern die anderen in den vorgenannten Ziffern enthaltenen Regelungen eingehalten werden.
Empfehlungen:
1. Ein Emissionshaus soll bei der Emission eines Jumbo-Pfandbriefs die Market-Maker verpflichten, bei der Quotierung von Zwei-Wege-Kursen die nachfolgende Spanne zwischen Geld-und Briefseite nicht zu überschreiten:
Restlaufzeit bis einschließlich 4 Jahre 5 Cents über 4 bis einschließlich 6 Jahre 6 Cents über 6 bis einschließlich 8 Jahre 8 Cents über 8 bis einschließlich 15 Jahre 10 Cents über 15 bis einschließlich 20 Jahre 15 Cents über 20 Jahre 20 Cents. Die zu quotierende maximale Spanne zwischen Geld- und Briefseite wird entsprechend der Restlaufzeit einer Emission angepaßt.
2. Im Falle der Aufstockung eines Jumbo-Pfandbriefs soll der Aufstockungsbetrag 125 Mio EUR je Aufstockung nicht unterschreiten.
3. Bei Aufstockungen und Neuemissionen sollten zwischen Pricing und Valutatag maximal 5 Bankarbeitstage liegen.
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