Zahl der Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld deutlich gestiegen
Düsseldorf (ots)
Beim Bezug des regulären Arbeitslosengeldes sind zuletzt deutlich häufiger so genannte Sperrzeiten gegen Erwerbslose verhängt worden. Das geht aus Daten hervor, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anfrage der Linken-Fraktion im Bundestag zusammengestellt hat. Sie liegen der Düsseldorfer "Rheinischen Post" (Montag) vor. Verhängten die Arbeitsagenturen 2014 noch insgesamt knapp 720.000 Sperrzeiten, waren es 2018 bereits fast 800.000. Auch im Verlauf des vergangenen Jahres nahm die durchschnittliche monatliche Zahl der Sperrzeiten bis Oktober weiter leicht zu - aktuellere Daten liegen noch nicht vor. Die meisten Sperrzeiten wurden verhängt, weil sich Betroffene zu spät arbeitslos gemeldet hatten. Ihre Zahl stieg 2018 gegenüber 2014 um elf Prozent auf knapp 295.000. Die höchsten Steigerungsraten verzeichnete die BA allerdings bei Sperrfristen, die vergeben wurden, weil Betroffene berufliche Eingliederungsmaßnahmen der Arbeitsagentur abgelehnt hatten. Die Zahl der Sperrzeiten mit diesem Grund lag 2018 bei gut 19.000 und damit um 120 Prozent höher als 2014. Sehr deutlich stieg allerdings auch die Zahl der Sperrzeiten nach Kündigung durch den Arbeitnehmer. Im Jahr 2018 waren es gut 221.000 Fälle und damit 15 Prozent mehr als noch im Jahr 2014. Hier dürfte sich die verbesserte Lage am Arbeitsmarkt bemerkbar gemacht haben: Betroffene kündigten häufiger aus eigenem Antrieb, ohne bereits eine neue Stelle gefunden zu haben, und nahmen Sperrzeiten in Kauf. Die Linke fordert die Abschaffung der Sperrzeiten. "Das Arbeitslosengeld ist kein staatliches Almosen, sondern eine Versicherungsleistung, für die Beschäftigte einzahlen", sagte die Linken-Politikerin Susanne Ferschl. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte des monatlichen Beitrags in die Arbeitslosenversicherung ein, um die Beschäftigten gegen eine kurzfristige Erwerbslosigkeit abzusichern. Wer allerdings gegen Regeln verstößt oder seinen Job selbst kündigt, muss mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen. Die maximale Bezugszeit des Arbeitslosengeldes verringert sich um diese Sperrfrist.
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