Weitere Teilniederlage für Connex im Streit um Aufnahme von Fernverkehrsverbindungen in die Fahrpläne der Deutschen Bahn
Berlin (ots)
Das Landgericht Berlin hat in einem heute verkündeten Urteil den Antrag der zur Connex-Gruppe gehörenden Lausitzbahn auf Aufnahme der Fernverkehrsverbindung Cottbus - Stralsund in die gedruckten Fahrpläne der Deutschen Bahn (Kursbücher, Städteverbindungen, Faltblätter und sonstige Fahrplandruckerzeugnisse) abgewiesen. Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass die Deutsche Bahn nicht verpflichtet ist, in dem auf CD-Rom und Disketten erhältlichen DB-Reiseservice einen Hinweis auf die Fernverkehrsverbindung Cottbus - Stralsund aufzunehmen. Damit hat das Gericht die im Dezember ohnehin nur vorläufig angeordnete Aufnahme von Konkurrenzprodukten in die elektronischen Medien der Deutschen Bahn weiter eingeschränkt.
Die Deutsche Bahn sieht sich insoweit in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass sie nicht verpflichtet sein kann, Werbung für Konkurrenzprodukte zu machen.
Das Landgericht Berlin hat vorläufig angeordnet, dass lediglich in den Online- und Telefonauskunftsdiensten der Bahn ein Hinweis auf die von der Lausitzbahn betriebenen Fernverkehrsverbindung Cottbus - Stralsund aufzunehmen ist. Dies geschah aufgrund der angeblich drohenden Existenzvernichtung, auf die sich die Lausitzbahn berief. Die Connex-Geschäftsführung gab gegenüber dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach eine wirtschaftliche Auslastung des neuen Interconnex angeblich nur dann gewährleistet wäre, wenn die Deutsche Bahn unter anderem auf ihrer Internetseite Hinweise auf das Konkurrenzprodukt gibt. Beweise hierfür wurden nicht vorgelegt.
Die Deutsche Bahn wird gegen diese vorläufige Anordnung Berufung beim Berliner Kammergericht einlegen. Auch eine vorläufige Regelung in Bezug auf die Online-Dienste der Bahn ist mit dem Grundsatz unvereinbar, dass in einem Wettbewerbsmarkt jedes Unternehmen für die Werbung und für den Vertrieb seiner Produkte selbst verantwortlich ist.
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