Im Streit um ihre Kundeninformationsmedien setzt die Bahn auf gerichtliche Klärung
Berlin (ots)
Die Deutsche Bahn hält an ihrer Auffassung fest, dass sie nicht verpflichtet sein kann, Werbung für die Konkurrenzprodukte ihrer Wettbewerber zu machen. Dem heute angekündigten Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamtes sieht die Bahn gelassen entgegen. Denn einerseits hat die Bahn den Verfüngungen des Landgerichts Berlin, Konkurrenzunternehmen in die elektronischen Kundeninformationsmedien vorläufig aufzunehmen, entsprochen und andererseits steht die endgültige gerichtliche Klärung dieser Frage ohnehin kurzfristig an.
Das Landgericht Berlin hat der Ostmecklenburgischen Eisenbahn (OME) eine Frist bis zum 19. Februar 2003 gesetzt, um wegen der von ihr geforderten Aufnahme der Fernverkehrsverbindung Gera - Rostock in die Kundeninformationsmedien der Deutschen Bahn Klage in der Hauptsache zu erheben. Im Hauptsacheverfahren wird sich erweisen, ob Wettbewerber tatsächlich einen Rechtsanspruch auf Werbung durch die Deutsche Bahn haben.
Im vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht den von der OME gestellten Antrag auf Aufnahme in die Printmedien der Deutschen Bahn zurückgewiesen. Für die elektronischen Medien wurde vorläufig die Aufnahme des Zugpaares Gera - Rostock angeordnet. Der Geschäftsführer der OME hatte eidesstattlich versichert, er müsse ohne eine solche einstweilige Anordnung diese Verbindung einstellen, da die Auslastung des Zuges im Falle der Herausnahme aus den elektronischen Medien der Deutschen Bahn um 30 Prozent zurückgehen würde. Nur wenige Wochen später hat demgegenüber der Geschäftsführer der OME-Mutter Connex in einer öffentlichen Vortragsveranstaltung erklärt, das Zugpaar Gera - Rostock habe durch die Herausnahme aus den Kundeninformationsmedien der Bahn keinen Einbruch erlebt, da der Bekanntheitsgrad bereits ausreichend gut sei.
Ebenso wie im Parallelverfahren, das die Lausitzbahn - ebenfalls eine Connex-Tochter - wegen der von ihr betriebenen Fernverkehrsverbindung Cottbus - Stralsund angestrengt hatte, respektiert die Bahn selbstverständlich die im Eilverfahren ergangene vorläufige Anordnung des Gerichts. Nach einer der Bahn vorliegenden Marktstudie informieren sich jedoch fast 40 Prozent der Fahrgäste der Verbindung Gera - Rostock auf der Internetseite von Connex über Fahrpläne und Preise dieses Zuges, 32 Prozent über das Reisebüro und nur sechs Prozent über die Kundeninformationsmedien der Deutschen Bahn. Diese Fakten stehen im deutlichen Widerspruch zu einem angeblich drohenden Rückgang der Auslastung des Zuges um 30 Prozent, auf den sich die OME im vorläufigen Rechtsschutz berufen hatte.
Bis Mittwoch dieser Woche wird sich herausstellen, ob die OME der gerichtlichen Aufforderung zur Erhebung der Hauptsacheklage Folge leisten wird. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kann die einstweilige Anordnung des Landgerichts über die vorläufige Aufnahme der Verbindung Gera - Rostock in die elektronischen Kundeninformationsmedien der Bahn wieder aufgehoben werden.
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