PMG Presse-Monitor GmbH & Co. KG
Presse-Monitor vs Bundespatentamt
Berlin (ots)
1. Patentamt erklärt vorläufigen Vollstreckungsverzicht gegenüber Presse-Monitor
2. Verwaltungsgericht München hält in einer vorläufiger Eilentscheidung Presseerklärung des Patentamtes zur Untersagung der Presse-Monitor für rechtswidrig
Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung zu untersagen, hat die Presse-Monitor Deutschland (PMG) umgehend Widerspruch eingelegt. Nachdem das Amt nicht bereit war, die zusätzlich ergangene Anordnung des sofortigen Vollzuges dieser Untersagungsverfügung zurückzunehmen, wurde hiergegen durch die PMG das Verwaltungsgericht München angerufen.
Das DPMA hat daraufhin gegenüber dem Gericht erklärt, bis zur für Ende April/Anfang Mai erwarteten Entscheidung über eine Aufhebung des verfügten Sofortvollzuges keine Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Untersagungsbescheid gegen die PMG einzuleiten. Damit kann die PMG ihre Geschäftstätigkeit bis auf weiteres fortsetzen.
Gegen eine Presseerklärung, mit der das Patentamt am 8.3.2002 über den Erlass der Untersagungsverfügung informierte, hat die PMG ebenfalls beim VG München eine einstweilige Anordnung beantragt. In einem daraufhin am 15.3.2002 ergangenen Beschluss, der noch nicht rechtskräftig ist und gegen den das DPMA Rechtsmittel einlegen kann, hat das Gericht festgestellt, das DPMA sei nicht befugt, die Öffentlichkeit über die Untersagungsverfügung zu informieren, "solange nicht über den Widerspruch" der PMG "und darauf bezogene gerichtliche Anträge erstinstanzlich entschieden ist".
Das Münchner Verwaltungsgericht hat die Pressemitteilung des DPMA als "rechtswidrigen Eingriff" in die Unternehmenstätigkeit der PMG gewertet, da sie die "geschäftliche Reputation und den wirtschaftlichen Erfolg" "beeinträchtige". Da es sich bei der PMG um ein Presseunternehmen handele, müsse - so das VG München weiter - die unzulässige Mitteilung des Amtes "zugleich als Eingriff in den Schutzbereich" des Grundrechts der Pressefreiheit "verstanden werden".
Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung wurde das DPMA ausserdem verpflichtet, die Öffentlichkeit in einer weiteren Pressemitteilung darüber zu unterrichten, dass durch die von dem DPMA ausgesprochene Untersagung des Geschäftsbetriebes der PMG nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der von der PMG eingeräumten Rechte zur Erstellung elektronischer Pressespiegel "präjudiziert" sei.
Die PMG ist zuversichtlich, auch in der anstehenden Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzuges vor dem VG München erfolgreich zu sein. Dann könnte das Unternehmen bis zur Klärung der Grundsatzfrage über die Pflicht zur Genehmigung für ihre Geschäftstätigkeit die begonnene Arbeit unbehelligt fortsetzen.
Sola Eck Key Account Managerin PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG Reinhardtstr. 14 10117 Berlin Tel.: 030/28 493-106 Fax.: 030/28 493-200 E-Mail: sola.eck@presse-monitor.de
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