Verbändereport - Fachmagazin für die Führungskräfte der Verbände
Künstlersozialabgabe: Zahlreiche Verbände betroffen
Beitragspflicht unklar
Bonn / Berlin (ots)
Wie der Verbändereport bereits in seiner Ausgabe 5/2007 - www.verbaendereport.de - ausführlich berichtete, hat die Deutsche Rentenversicherung die Prüfung der Künstlersozialabgabenpflicht übernommen. Die Folge: in den letzten Wochen erhielten nicht nur tausende von Unternehmen sondern auch viele Verbands-Geschäftsstellen Post von der Deutschen Rentenversicherung. Der Brief enthielt die Aufforderung, Auskunft über die Auftragsvergabe an freie Künstler und Publizisten zur Feststellung der Beitragshöhe an die Künstlersozialkasse zu geben.
Die Künstlersozialkasse (KSK) führt auf ihrer Website www.kuenstlersozialkasse.de zur Abgabenpflicht von Vereinen aus: "Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbstständige Künstler und Publizisten erteilt werden. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag. In der Regel werden Aufträge an selbstständige Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt. Bei nicht mehr als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird keine Künstlersozialabgabe erhoben. Damit sind in der Praxis die meisten "nicht kommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und z.T. auch für Karnevalsvereine."
Inwiefern Verbände tatsächlich betroffen sind, kann nur im Einzelfall eindeutig geklärt werden. Nach Ansicht des Experten für Fragen der Künstlersozialabgabe, dem Kieler Rechtsanwalt Andri Jürgensen, kann bereits die eigene Öffentlichkeitsarbeit die Abgabepflicht auslösen. Abgabepflichtig sind nach § 24 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) alle Unternehmen und Institutionen, die typischerweise die Werke und Leistungen freier Künstler oder Publizisten verwerten oder die an sie sonst regelmäßig Aufträge vergeben. Dazu gehören beispielsweise Bühnen, Verlage, Filmproduktionsfirmen, Radiosender und Museen, aber auch Werbeagenturen. Die größte Gruppe aber werden in absehbarer Zeit die so genannten Eigenwerber darstellen. Dies sind alle Unternehmen und Einrichtungen, die für ihre eigenen Produkte oder ihre Zwecke Werbung betreiben.
Welche Abgaben hier fällig werden können, zeigt das folgende Rechenbeispiel: Ein Verband hat diverse Werbemaßnahmen in Auftrag gegeben und die Herstellung der Verbandszeitschrift komplett an ein Redaktionsbüro ausgelagert. Der Werbe-GbR werden 20.000 Euro gezahlt, für die Herstellung der Zeitschrift durch das Redaktionsbüro werden insgesamt 50.000 Euro aufgewendet. Die Gesamtsumme im Jahr 2007 beläuft sich dann auf 70.000 Euro. Bei einem Abgabesatz von 5,1 Prozent errechnet sich somit eine Abgabeschuld von 70.000 Euro x 5,1 Prozent = 3.570 Euro, die an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten sind. Nicht eindeutig festgelegt ist jedoch die Definition einer "künstlerischen Leistung". Sind beispielsweise für den reinen Satz einer Verbands-Broschüre oder einer Mitgliederzeitschrift bereits Beiträge an die KSK fällig?
Vorsorge lohnt sich, denn das Erwachen kann böse sein: Finden Künstlersozialkasse oder Rentenversicherung einen abgabepflichtigen Verwerter, der sich noch nicht gemeldet hat, erhebt sie die Künstlersozialabgabe rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Die Rückforderungen können dabei durchaus fünfstellige Euro-Beträge erreichen. Es hilft deshalb nur, sich rechtzeitig zu informieren.
Hinweis: Im Rahmen des 2. Forums für Vereins- und Verbandsrecht (www.forum-verbandsrecht.de) wird das heikle Thema ausführlich im Expertenkreis erörtert!
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