Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Mieter irrte sich
Er hätte seine monatlichen Zahlungen nicht streichen dürfen
Berlin (ots)
Wenn sich eine Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet, dann hat der Mieter im Prinzip das Recht, seine Zahlungen zu kürzen oder im Extremfall sogar komplett einzustellen. Er muss dabei eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, so etwa den Eigentümer zur Korrektur der Missstände (hier: Feuchtigkeit und Schimmelbildung) auffordern. Doch was geschieht eigentlich, wenn der Mieter die Miete mindert, obwohl der Eigentümer gar nicht für den beanstandeten Fehler zuständig war? Die Familie hatte wenig gelüftet, weil mehrere Katzen gehalten wurden, die das Haus nicht verlassen sollten. Außerdem begünstigten zwei Aquarien und ein Terrarium die Schimmelbildung. Für die Betroffenen ist der Schuss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in diesem Fall nach hinten losgegangen. Denn diese Mietminderung ohne entsprechenden Grund hatte zu einer außerordentlichen Kündigung geführt. Weil dieser Fehler "bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt" hätte erkannt werden können, so der BGH, sei die Kündigung gerechtfertigt. Deswegen sollte es sich ein Mieter ganz genau überlegen, ob er zu diesem extremen Mittel greift. Er kann, wenn es noch Zweifel gibt, die Miete auch unter Vorbehalt überweisen und eine gerichtliche Klärung der Vorwürfe herbeiführen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 138/11)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell