Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Späte Selbstnutzung
Bundesfinanzhof gewährte einem Erben trotzdem die begehrte Steuerbefreiung
Berlin (ots)
Das von den Eltern ererbte Haus oder die ererbte Wohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Erbschaftssteuer aufgefressen werden, denn die Kinder wollen es ja häufig selbst zu Wohnzwecken nutzen. Deswegen ist unter bestimmten Bedingungen eine steuerfreie Übernahme des Objekts möglich. Allerdings sollten die Betroffenen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das zu tun. Und sie sollten diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Das kann aber im Ausnahmefall auch mal länger als üblich dauern.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 39/13)
Der Fall: Ein Immobilieneigentümer verstarb und hinterließ einen Sohn und eine Tochter. Zum Erbe gehörte ein Zweifamilienhaus, das der Sohn im Zuge einer Erbauseinandersetzung schließlich als Alleineigentum erhielt. Doch die Verhandlungen zwischen den Erben hatten sich über ein Jahr hingezogen, ehe die endgültige Einigung der Kinder schließlich vorlag. Es war um Verschiebungen der Erbanteile gegangen. Dann aber konnte der Sohn endlich einziehen. Der Fiskus hielt diese lange Frist für problematisch, denn der übliche Zeitrahmen sei eher ein halbes Jahr.
Das Urteil: Eine Wartezeit von einem Jahr, in diesem Falle verbunden mit längeren Erbauseinandersetzungen, sei durchaus noch eine angemessene Bezugsfrist, entschied der Bundesfinanzhof. Allerdings müssten die Ursachen gegenüber dem Fiskus schlüssig dargelegt werden. Nur dann könne man im steuerrechtlichen Sinne von einer "unverzüglichen" Selbstnutzung einer Immobilie durch einen Erben ausgehen. Gleichzeitig akzeptierte es der Bundesfinanzhof in seinem Urteil, dass im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Schwester dem Bruder ihre ursprünglich ererbte Eigentumshälfte übertragen hatte. Er kam dadurch in den Genuss der vollen und nicht nur der halben Steuerfreiheit, wie es das Finanzamt ursprünglich angenommen hatte.
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