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Deutsches Institut für Menschenrechte

Europäische Menschenrechtsinstitutionen: Stockholmer Programm soll Menschenrechte von Personen stärken, die nicht abgeschoben werden können

Berlin (ots)

Anlässlich des Treffens des Rates Justiz und Inneres in Luxemburg am 23. Oktober und zum Abschluss des Verhandlungsprozesses der EU-Mitgliedstaaten fordert die Europäische Gruppe Nationaler Menschenrechtsinstitutionen, dass das Stockholmer Programm die Menschenrechte von Personen stärkt, die nicht abgeschoben werden können. Diese Personen verfügen über keinen regulären Aufenthaltstatus innerhalb der EU, können aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Sie befinden sich daher in einem rechtlichen Schwebezustand ohne angemessenen Zugang zu menschenrechtlichem Schutz. Die Menschenrechtsinstitutionen kritisieren, dass es in der EU-Gesetzgebung bisher keine umfassenden Regelungen hinsichtlich dieser Personengruppe gibt.

Die Menschenrechtsinstitutionen begrüßen hingegen das von der Europäischen Kommission zum Ausdruck gebrachte Interesse, diese Personengruppe im Rahmen des Stockholmer Programms zu berücksichtigen. Das Programm wird für den Zeitraum 2010-2014 die Grundlage für die EU-Politik im Bereich Justiz und Inneres bilden und wird auf dem EU-Gipfel im Dezember verabschiedet. In ihrer Mitteilung vom Juni 2009 zum Stockholmer Programm weist die Kommission darauf hin, dass sich Abschiebemaßnahahmen häufig aus "rechtlichen oder praktischen Gründen" nicht vollstrecken lassen. Der Kommission zufolge sollte "mangels eindeutiger Vorschriften" geprüft werden, ob "gemeinsame Standards für die Aufnahme von illegalen Einwanderern, bei denen ein Abschiebungshindernis besteht, beschlossen werden könnten".

Dass eine Person nicht abgeschoben werden kann, kann unterschiedliche Gründe haben. Das Recht auf Leben und das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung, verankert in der Europäischen Menschenrechtskonvention, verbieten Abschiebungen, die den Tod oder Misshandlungen zur Folge hätten. Das Recht auf Privat- oder Familienleben kann ebenso einer Abschiebung entgegenstehen. Auch Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention können eine Abschiebung untersagen - zum Beispiel im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen. Dass eine Person nicht abgeschoben werden kann, kann auch tatsächliche Gründe haben. Dies gilt etwa für Fälle, in denen die zuständigen Stellen nicht in der Lage sind, Pässe oder Reisedokumente zu vergeben oder nicht willens sind, entsprechende Papiere auszuhändigen oder solche Stellen gar nicht existieren.

Trotz der umfassenden menschenrechtlichen Verpflichtungen aller Mitgliedstaaten gegenüber allen Personen, die sich in ihrem Territorium aufhalten, gibt es in der EU hinsichtlich des Status und des Zugangs zu fundamentalen Rechten von Personen, die nicht abgeschoben werden können, große Unterschiede. Während diese Personen in einigen Staaten unterschiedlich behandelt werden - abhängig von der Dauer ihres Aufenthalts im Land oder dem Grund, warum sie nicht abgeschoben werden -, werden sie in anderen Staaten alle gleich behandelt. Oftmals haben sie nur eingeschränkten oder keinen Zugang zu fundamentalen Rechten, wie dem Recht auf Gesundheit, Wohnen, Ernährung, Bildung und Arbeit.

Die Menschen befinden sich häufig, unabhängig von den Besonderheiten ihres individuellen Falles, in einer prekären Situation ohne realistische Aussichten, einen regulären Aufenthaltsstatus zu erhalten, weder nach nationalem Recht, noch nach internationalen Schutzmechanismen. Oft haben sie überhaupt keinen Status.

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Außerdem sind alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten einer Vielzahl internationaler Menschenrechtsverträge, die für Personen, die nicht abgeschoben werden können, von Relevanz sind. Menschenrechte gelten für alle Menschen, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen.

Die Europäische Gruppe Nationaler Menschenrechtsinstitutionen fordert die EU-Mitgliedstaaten daher auf, die Verbesserung der menschenrechtlichen Situation von Personen, die nicht abgeschoben werden können, als Zielsetzung ins Stockholmer Programm aufzunehmen. Dass Personen nicht abgeschoben werden können, sollte nicht nur als zeitlich befristetes Phänomen behandelt werden. Teilweise befinden sich Menschen über lange Zeiträume, über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg, in dieser Situation. Viele von ihnen haben keine Perspektive, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Diese Personen können familiäre, ökonomische oder soziale Verbindungen im Aufenthaltsland haben.

Die EU-Gesetzgebung sollte die Menschenrechte dieser Personengruppe stärken, was Menschenrechte wie die Rechte auf Bildung, Gesundheit, Ernährung, Wohnen und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einschließt. Die Gesetzgebung sollte ebenso die Möglichkeit vorsehen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Die Europäische Gruppe Nationaler Menschenrechtsinstitutionen ist ein regionales Netzwerk Nationaler Menschenrechtsinstitute zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, akkreditiert gemäß den so genannten Pariser Prinzipien der UN ( www.nhri.net ).

Die Gruppe hat soeben ein gemeinsames Positionspapier zu Personen veröffentlicht, die nicht abgeschoben werden können. Dieses Papier wurde von Experten und Expertinnen des Netzwerkes in der Europäischen Gruppe ausgearbeitet, welches sich mit Migration und Asyl in der EU beschäftigt. Das Netzwerk wird gemeinsam vom Deutschen Institut für Menschenrechte und dem Belgian Centre for Equal Opportunities and Opposition to Racism koordiniert.

Positionspapier: http://tinyurl.com/yhqo9bx

Pressekontakt:

Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Deutsches Institut für Menschenrechte
Telefon: ++49 - 30 - 259359-14
E-mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de

Original-Content von: Deutsches Institut für Menschenrechte, übermittelt durch news aktuell

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