"Nackte Tatsachen" können für den Reiseveranstalter teuer werden
Wenn der Hotelier FKK-Praktiken in seiner Anlage duldet
Duisburg (ots)
Die Unterbringung in einer Hotelanlage, in der FKK praktiziert wird, kann einen Reisemangel darstellen. Darauf weist Rechtsanwalt Thomas Allgaier von der Onlineplattform ferienretter.de hin. In einem konkreten Fall musste der Reiseveranstalter einem Ehepaar deshalb nicht nur den Reisepreis erstatten, sondern zusätzlich auch einen Schadensersatz zahlen. Das Paar hatte sich an zu vielen "nackten Tatsachen" in dem Hotel gestört und deshalb geklagt.
Was war passiert? Der vor Gericht klagende Gast hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau eine zweiwöchige Reise nach Kuba gebucht. Das Paar hatte die gebuchte Hotelanlage dann vorzeitig verlassen und war zurückgereist, weil die Unterbringung in einem Hotel erfolgte, in dem FKK praktiziert und dies von der Hotelleitung geduldet wurde. In den Prospekten hatte ein Hinweis auf FKK gefehlt.
Das Ehepaar hat deshalb wegen Reisemängeln von dem Reiseveranstalter die teilweise Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von mehr als 5.600 EUR, sowie weitere Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von rund 1.000 EUR verlangt.
Das Oberlandesgericht (OLG) gab - wie schon das Landgericht in der Vorinstanz - dem Ehepaar Recht und erkannte auf einen Reisemangel. Das OLG führt unter anderem in seiner Begründung aus: "Danach ergeben sich weder aus dem Reiseprospekt, noch aus den überreichten Reiseunterlagen, dass die Gäste in der vom Kläger gebuchten Ferienanlage Freikörperkultur praktizieren; der Kläger wurde hierauf auch nicht anderweitig hingewiesen. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass es sich bei in einer Hotelanlage praktizierter Freikörperkultur um eine sehr spezielle Form der Urlaubsgestaltung handelt, die nicht üblich und bei der Buchung eines insoweit nicht speziell ausgezeichneten Hotels auch nicht zu erwarten ist. Das Praktizieren von Freikörperkultur vermag durchaus das Ästhetik- und Schamempfinden und damit die Urlaubsfreuden anderer Reisender erheblich beeinträchtigen. Es entspricht jedenfalls auch heute noch nicht jedermanns Geschmack, sich in einer derartigen Anlage aufzuhalten und fremde nackte Menschen um sich herum zu sehen."
"Die Beklagte als Reiseveranstalterin hat hierfür einzustehen. Es ist ausreichend, dass das Praktizieren von Freikörperkultur in der gebuchten Ferien-/Hotelanlage von dem dortigen Personal geduldet wurde, wie es das Landgericht festgestellt hat. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um Einzelfälle handelte." Dieser Mangel hat die Kläger unter anderem zur sofortigen Kündigung des Reisevertrages berechtigt, nachdem eine Umquartierung in ein anderes Hotel vom Reiseveranstalter abgelehnt worden ist. So entschieden vom Oberlandesgericht Frankfurt am 20.03.2003 - 16 U 143/02
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Rechtsanwalt Thomas Allgaier
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