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Von Hagens freigesprochen
Verteidiger: "Zwei Jahre Lärm um nichts"
München (ots)
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat den Leichen-Plastinator Gunther von Hagens vom Vorwurf des Titelmissbrauchs freigesprochen. "Die Richter zogen damit einen Schlussstrich unter eine mehr als zwei Jahre dauernde Auseinandersetzung über die Frage, ob der Urheber der Ausstellung Körperwelten einen Professorentitel der chinesischen Universität Dalian in Deutschland führen darf", sagt der Verteidiger von Hagens', Franz-Josef Schillo aus dem Dresdner Büro der internationalen Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz. Der heute veröffentlichte Beschluss ist rechtskräftig (vom 18. Juli, Az.: 2 Ss 294).
Von Hagens hatte von der Medizinischen Fakultät der Universität Dalian in China den Titel eines "Visiting Professor" verliehen bekommen. In Deutschland unterschrieb er daraufhin vereinzelt Dokumente, unter denen sein Name als "Prof. Dr. Gunther von Hagens" gedruckt stand. Er unterzeichnete allerdings immer nur mit "Gunther von Hagens" oder "Dr. Gunther von Hagens". Das OLG vermochte darin kein aktives Führen eines Titels zu erkennen, das für eine Strafbarkeit nach § 123 a Strafgesetzbuch (Missbrauch von Titeln) erforderlich ist. Die Richter betonten vielmehr: Alle beteiligten Personen seien zu Recht davon ausgegangen seien, dass er "tatsächlich Professor" und "nicht etwa ein Hochstapler" sei.
Die Vorinstanzen hatten das noch anders gesehen. Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte von Hagens am 26. April 2005 zu 90 Tagessätzen von je 1.200 Euro. Insgesamt hätte er danach 108.000 Euro an die Staatskasse zahlen müssen. Diese Strafe reduzierte das Landgericht Heidelberg am 28. September 2006 in einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf 40 Tagessätze zur Bewährung, sprich: 48.000 Euro. Die Summe wäre allerdings wegen der Bewährung nur fällig geworden, wenn von Hagens entgegen dem Verbot weiter als Professor aufgetreten wäre.
"Das waren zwei Jahre Lärm um nichts", kommentiert Schillo. "Hätten die Behörden wegen dieser Bagatelle gleich von einer Strafverfolgung abgesehen, wäre unserem Mandanten viel Aufregung und Schaden an seinem Ansehen als Wissenschaftler erspart geblieben."
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