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neues deutschland: Zu Sanktionen beim Arbeitslosengeld I

Berlin (ots)

Schlechte Arbeitszeiten, prekäre Bezahlung, Mobbing - es gibt viele Gründe, einen Job zu kündigen. Was man aber individuell als Befreiungsschlag sehen kann, hat teils einschneidende Konsequenzen: Wer kündigt, verwirkt nämlich in der Regel seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I in den ersten drei Monaten und steht erst mal komplett ohne Geld da. Diese Strafe dürfen die Jobcenter verhängen, wenn die Arbeitslosigkeit »grob fahrlässig herbeigeführt« wurde. Auch bei Meldeversäumnissen oder grundlos abgelehnten Jobangeboten droht ein Entzug der Leistung für Wochen oder Monate. Was ein Grund ist, bestimmen die Arbeitsagenturen. Da sie gute Jobs nicht herbeizaubern können, wurden die Zumutbarkeitsschwellen immer weiter gesenkt: Oft sind unterbezahlte Stellen das Einzige, was angeboten wird - und dankbar angenommen werden soll. Da sich Erwerbslose nicht unter Wert verkaufen wollen, wundert es nicht, dass die Zahl der Strafsperren in den vergangenen Jahren gestiegen ist - bei gesunkener Arbeitslosenzahl. Für viele bedeutet eine Sperre aber existenzielle Not, besonders, wenn sie zuvor für wenig Lohn angestellt waren. Auch grundsätzlich ist das Strafsystem ein Unding: Da Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist, hat das Recht darauf erworben, wer gearbeitet und eingezahlt hat. Dieses Recht zu verweigern oder zu beschneiden, ist mit der Ablehnung einer unangemessenen Stelle oder mit versäumten Terminen nicht zu begründen.

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