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Unfall bei der Weihnachtsfeier - Wann zahlt die Versicherung?

Unfall bei der Weihnachtsfeier - Wann zahlt die Versicherung?
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Berlin (ots)

Besinnliche Atmosphäre, Kerzenschein und leckeres Essen. In der Adventszeit treffen sich viele Belegschaften zu Weihnachtsfeiern. Wenn Beschäftigte dabei Unfälle erleiden, genießen Sie grundsätzlich Versicherungsschutz. Das gilt auch für den direkten Weg zur Feier und zurück nach Hause. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) am 30. November 2017 in Berlin hingewiesen. Allerdings kann der Versicherungsschutz entfallen, zum Beispiel wenn Alkohol im Spiel war.

Auch wenn Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit veranstaltet werden - auch an Sonntagen, genießen Betriebsangehörige den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Feier im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erfolgt und den Zusammenhalt der Betriebsgemeinschaft fördert. Seit diesem Jahr gilt hierbei zudem eine neue Regelung: Beschäftigte einzelner Abteilungen oder Teams sind bei gemeinschaftlichen Feiern auch dann versichert, wenn die Unternehmensleitung nicht persönlich teilnimmt. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil kürzlich festgestellt. Allerdings steht es der Unternehmensleitung offen, ihr Einvernehmen zu solchen dezentralen Feiern auszuschließen und nur zentrale Weihnachtsfeiern zu dulden.

Wo gefeiert wird, zum Beispiel in einem Restaurant, auf dem Weihnachtsmarkt, beim Tanzen oder bei sportlichen Events, spielt dabei keine Rolle. Die Feier muss aber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Unternehmens oder bei Feiern einzelner Teams, allen Teammitgliedern, offen stehen. Außerdem muss die Weihnachtsfeier so ausgerichtet sein, dass sich alle Beschäftigten angesprochen fühlen und nicht nur ein Teil der Belegschaft. Wird zum Beispiel ein Fußballturnier oder eine Skifahrt durchgeführt, müssen Alternativangebote für Betriebsangehörige her, die nicht an solchen sportlichen Events teilnehmen möchten oder können.

Wie die BG BAU weiter mitteilt, werden die Wege von und zur Weihnachtsfeier dabei rechtlich wie Arbeitswege behandelt, die als Wegeunfälle gesetzlich versichert sind. Der Anfahrtsweg beginnt mit dem Verlassen des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt und endet mit dem Betreten der Örtlichkeit, in der gefeiert wird. Auch wer im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit anderen zur Feier und wieder zurück fährt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Jeder Unfall während der Weihnachtsfeier unterliegt der Einzelfallprüfung. Wer etwa nach einem Glas Glühwein auf der Tanzfläche umknickt und sich dabei einen Bänderriss zuzieht, muss nicht um seinen Versicherungsschutz fürchten. War jedoch Alkoholeinfluss eindeutig die Unfallursache, so kann der Unfallversicherungsschutz versagt werden.

Nach einem Unfall kümmert sich die BG BAU um die medizinische Versorgung und Rehabilitation. Während einer Arbeitsunfähigkeit zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Bei schweren Verletzungen können weitere Leistungen dazu kommen, wie Renten, Hilfen bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben oder Umschulungen.

Weiterführende Informationen: www.bgbau.de/leistung/risiken

Pressekontakt:

Thomas Lucks
Telefon: 069/4705-824
E-Mail: thomas.lucks@bgbau.de

Joachim Förster
Telefon: 030/ 85781-518
E-Mail: joachim.foerster@bgbau.de

Original-Content von: BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, übermittelt durch news aktuell

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