Mittelbayerische Zeitung: Selbstbestimmt bis in den Tod
Schwerstkranke fühlen sich durch Strafrechts-Paragraf 217 in ihrer Würde verletzt. Karlsruhe sollte den Paragrafen anpassen. Von Jana Wolf
Regensburg (ots)
Wie geht man mit Schwerstkranken um, die ihr Leiden nicht mehr ertragen können? Wie mit Menschen, die das Leben durch die Last ihrer Krankheit als entwürdigend empfinden und die sich nichts mehr wünschen, als dass es endet? Diese Fragen sind nicht nur ethisch sensibel, sie sind auch juristisch heikel. Patienten, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine sind vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, weil sie zu Recht Klarheit in diesen Fragen fordern. Zwei Tage, gestern und heute, wird nun verhandelt. Das ist mit Karlsruher Maßstäben ungewöhnlich lange und zeigt die Tragweite der Entscheidung. Es ist zu hoffen, dass sie am Ende zugunsten der klagenden Patienten und Palliativmediziner ausfällt. Dabei geht es, das sei hier betont, nicht um die aktive Sterbehilfe. Wer einen Menschen auf dessen Wunsch tötet, macht sich in Deutschland strafbar. Verhandelt wird über bestimmte Bedingungen zur Beihilfe zum Suizid. Im Kern geht es um eine Formulierung in dem umstrittenen Strafrechts-Paragrafen 217. Dieser stellt die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Das kleine Wort "geschäftsmäßig" kann für Beschäftigte in der Palliativversorgung große Folgen haben. Es besagt, dass die Sterbehilfe nicht nur einmal, sondern wiederholt erfolgt. Berufsbedingt haben die Kläger aber häufig mit Schwerstkranken und Sterbenden zu tun und begleiten sie an ihrem Lebensende. Es darf nicht sein, dass Ärzte eine strafrechtliche Verfolgung fürchten müssen, nur weil sie ihrer Arbeit nachgehen. Ursprünglich wurde das Gesetz verabschiedet, um dubiosen Sterbehilfe-Vereinen das Handwerk zu legen. Paragraf 217 sollte das kommerzielle Geschäft mit dem Tod stoppen. Das ist ein guter Ansatz. Die negative Folge ist jedoch, dass auch verantwortungsvolle Ärzte sich von Strafe bedroht sehen. Bis zu drei Jahren Haft sieht das Gesetz vor - das ist vielen Medizinern zu heikel. Die Konsequenz: Sie ziehen sich lieber aus der Begleitung der Patienten zurück. Es ist ein trauriger Gedanke, dass Menschen beim Sterben alleine gelassen werden, nur weil das Gesetz ihren Ärzten die Hände bindet. Eine der 13 Beschwerdeführer in Karlsruhe ist die Neumarkter Palliativärztin Susanne Vogel. Sie kennt diese Sorgen aus eigener Erfahrung. Wie gut ein Patient versorgt wird, hängt seit der Einführung von Paragraf 217 davon ab, wie mutig der Arzt ist, sagt Vogel. Noch einmal: Ärzte begleiten schwerstkranke Menschen auf ihrem Weg in den unausweichlichen Tod. Und sie müssen zusätzlich Mut gegenüber dem Gesetzgeber aufbringen. Nein, das sollte nicht sein. Das Gesetz sollte einen schützenden Rahmen für diese schwere Phase bieten - kein Hemmnis. Wichtiger noch als die Sorgen der Ärzte ist die Perspektive der Patienten selbst. Unter den Klägern sind schwer kranke Menschen, die passive Sterbehilfe in Anspruch nehmen wollen. Sie sehen durch Paragraf 217 ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Leben eingeschränkt. Für sie gehört dazu auch ein selbstbestimmter Tod. Es mag für Außenstehende, für Gesunde, für Angehörige schwer zu akzeptieren sein, dass ein Mensch nicht mehr weiterleben möchte und sich Begleitung auf seinem letzten Weg wünscht. Ein Grund, ihnen diesen Wunsch grundsätzlich zu verwehren, darf das aber nicht sein. Vertrauensvolle Gespräche über den Wunsch zu sterben können neue Alternativen aufzeigen. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin erklärt dazu, dass sich für Kranke neue Wege auftun können. Mit der Karlsruher Verhandlung soll nicht die Tür für aktive Sterbehilfe geöffnet werden. Sie kann aber erreichen, dass Ärzte vertrauensvoll und uneingeschränkt ihre Arbeit tun und Schwerkranke selbstbestimmte Entscheidungen treffen können. Beides ist zu wünschen.
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