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Schäden am Parkett: Wann haften Mieter?

Wiesbaden (ots)

Kratzer, Dellen, Wasserflecken: Parkettböden sehen nach einigen Jahren oft mitgenommen aus - vor allem wenn Tiere oder Kinder im Haushalt leben. Doch ob Mieter dafür aufkommen müssen, hängt von der Art des Schadens und dem Alter des Bodens ab. Darauf macht das R+V-Infocenter aufmerksam.

Normale Abnutzung gehört dazu

Wohnen hinterlässt Spuren auf Holzböden oder Laminat. Doch nicht immer müssen Mieter beim Auszug dafür geradestehen. "Entscheidend ist, ob es sich um normale Abnutzung handelt oder ob die Schäden darüber hinausgehen", sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. Das bedeutet: Oberflächliche Kratzer und kleine Kerben sind auf Dauer unvermeidbar. Dasselbe gilt für hellere Flächen oder Abdrücke an Stellen, wo ein Möbelstück gestanden hat. Tiefe Kratzspuren etwa von Tieren, Wasserflecken oder starker Abrieb von Stuhlrollen sind hingegen vermeidbar. "Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Parkett schonend zu behandeln, zumindest in einem zumutbaren Umfang", erklärt R+V-Experte Rempel.

Haftung hängt von Art und Alter ab

Weist der Boden mehr als nur oberflächliche Gebrauchsspuren auf, kann der Vermieter Schadenersatz fordern. Allerdings haftet der Mieter nur anteilig, abhängig von der Mietzeit. Auch das Alter des Bodens spielt eine Rolle. Ein Parkettboden hat gewöhnlich eine Lebenszeit von zehn bis zwölf Jahren und muss anschließend mindestens abgeschliffen und versiegelt werden. "Solche Maßnahmen sind aber grundsätzlich Sache des Vermieters und gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen", sagt Rempel. Nur wenn sich der Mieter per Vertrag verpflichtet hat, umfangreiche Renovierungen durchzuführen, können andere Regeln gelten. "Oft zahlt der Mieter im Gegenzug weniger Miete und profitiert so ebenfalls von dieser Absprache."

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

   - Je nach Vereinbarung gehört das Streichen oder eine gründliche 
     Reinigung der Böden während der Mietzeit oder bei Auszug zu den 
     Schönheitsreparaturen.
   - Die Erneuerung von Bodenbelägen ist hingegen keine notwendige 
     Schönheitsreparatur. Steht im Mietvertrag, dass das Parkett bei 
     Auszug abgeschliffen oder neu versiegelt werden muss, ist damit 
     die gesamte Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam.
   - Ein Übergabeprotokoll bei Einzug sichert Mieter und Vermieter 
     ab. Denn hier können bereits vorhandene Schäden am Parkett oder 
     Laminat festgehalten werden - am besten schriftlich und mit 
     Beweisfoto.
   - Wer Tiere in der Wohnung hält, sollte über eine 
     Tierhaftpflichtversicherung nachdenken. Diese deckt auch 
     Mietsachschäden ab. Schäden durch Abnutzung oder übermäßige 
     Beanspruchung sind jedoch ausgeschlossen.
   - Das gleiche gilt für die private Haftpflichtversicherung. Sie 
     springt bei Mietsachschäden ein, wenn diese durch einen 
     einmaligen Vorfall hervorgerufen wurden, also beispielsweise 
     wenn dem Mieter eine volle Blumenvase aus der Hand gefallen ist.

Pressekontakt:

R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de

Original-Content von: R+V Infocenter, übermittelt durch news aktuell

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