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R+V: Verkratzt und angeknabbert - Tiere in der Mietwohnung

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Verkratzt und angeknabbert: Tiere in der Mietwohnung

Wiesbaden, 24. November 2020. Kratzer im Parkett, Flecken auf dem Teppichboden: Haustiere hinterlassen in Mietwohnungen oft Spuren. Doch nicht für alle Schäden muss der Besitzer aufkommen, wenn er auszieht. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Normale Gebrauchsspuren gehören dazu

Ein Mieter darf seine Wohnung bei Auszug mit "normalen" Gebrauchsspuren hinterlassen. "Dazu gehören zum Beispiel einzelne oberflächliche Kratzer im Boden oder Druckstellen durch Möbel", sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Anders wird das unter Umständen beurteilt, wenn die Tiere Wände oder Türe erheblich zerkratzen oder mitvermietete Teppiche anknabbern. "Soweit es für sie zumutbar ist, müssen Mieter vermeiden, dass die Wohnung beschädigt wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Tierhaltung im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt", erläutert der R+V-Experte.

Ein Übergabeprotokoll gibt Sicherheit

Beispiel Parkettboden: Wenn die Gefahr besteht, dass ein Hund starke Kratzer verursacht, muss der Mieter aktiv werden. Er kann etwa einen Teppich auslegen, dem Tier den Zugang zu dem bestimmten Raum verwehren oder ihm Hundesocken anziehen. Katzenbesitzer müssen dafür sorgen, dass ihr Vierbeiner eine Katzentoilette benutzt. Ist der Boden bei Auszug durch Urinflecken nachhaltig verunreinigt, muss der Mieter mit Schadensersatzforderungen des Vermieters rechnen - wenn er die Schäden vor dem Auszug nicht vollständig beseitigt hat. "Ob es sich um eine gewöhnliche Abnutzung handelt oder um Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, muss in der Regel im Einzelfall entschieden werden", erklärt Sascha Nuß. Sicherheit bietet Mietern und Vermietern ein Übergabeprotokoll, in dem die zu Beginn des Mietverhältnisses bereits vorhandenen Mängel aufgeführt sind.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Wenn ein Mieter bei Auszug Schäden beseitigen muss, kann ihn der Vermieter auch für eventuell dadurch bedingten Mietausfälle zur Kasse bitten.
  • Ein generelles Haustierverbot in Mietverträgen ist nicht zulässig. Der Vermieter darf jedoch die Klausel einfügen, dass er bei Hunden und Katzen vorher einwilligen muss. Allerdings darf er seine Zustimmung nicht grundlos verweigern.
  • Über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sind meist auch Sachschäden an den Räumen in Mietwohnungen abgedeckt.
Infocenter der R+V Versicherung
Anja Kassubek
c/o Arts & Others Communication GmbH
Telefon +49 (0) 61 72 / 90 22 - 131 
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
Twitter:  @ruv_news
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