R+V: Mieter dürfen Wäsche in der Wohnung trocknen
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Mieter dürfen Wäsche in der Wohnung trocknen
Wiesbaden, 24. Februar 2022. Frisch gewaschene Kleidung auf dem Wäscheständer in der Wohnung: Das unterbinden viele Vermieter per Mietvertrag oder Hausordnung – weil sie Angst vor Schimmelbildung haben. Doch eine solche Klausel ist in der Regel ungültig. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Waschen gehört zu den Kernbereichen des Wohnens. „Deshalb ist das Trocknen normaler Wäschemengen in der Wohnung oder auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt“, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. „Das gilt auch, wenn ein Trockenboden oder eine Waschküche vorhanden sind.“ Zudem kann niemand von den Mietern verlangen, dass sie sich einen elektrischen Wäschetrockner zulegen.
Regelmäßig lüften hilft gegen Schimmel
Allerdings haben die Bewohner auch Pflichten. Sie müssen zum Beispiel ausreichend lüften, damit die Feuchtigkeit, die durch die Wäsche entsteht, abziehen kann. Das soll verhindern, dass sich an Wänden und Decken Schimmel bildet. Entstehen durch das Wäschetrocknen Feuchtigkeitsschäden, haftet unter Umständen der Mieter. „Das wird allerdings immer im Einzelfall entschieden“, so R+V-Experte Rempel.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Wäsche nicht in fensterlosen Badezimmern oder kalten, unbeheizten Zimmern trocknen. Hier ist die Gefahr von Schimmelbildung groß.
- Regelmäßiges kurzes Stoßlüften ist grundsätzlich wichtig, um feuchte Luft nach draußen zu befördern.
- Waschmaschinen mit hoher Schleuderdrehzahl helfen, die Feuchtigkeit erheblich zu reduzieren.
Pressemitteilung Nr. 7.2022
Infocenter der R+V Versicherung Anja Kassubek c/o Arts & Others Communication GmbH Telefon +49 (0) 61 72 / 90 22 - 131 a.kassubek@arts-others.de www.infocenter.ruv.de Twitter: @ruv_news