Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse begünstigt
Neustadt a. d. W. (ots)
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Seit 2009 sind die begünstigten Tatbestände wie folgt zusammengefasst:
Art der begünstigten Tätigkeit Höchstbetrag Steuerabzug Steuerermäßigung a) Handwerker- leistungen 6.000 EUR 20,00 % 1.200 EUR b) Haushaltshilfe Mini Job 2.550 EUR 20,00 % 510 EUR c) Haushaltsnahe Dienstleistungen 20.000 EUR 20,00 % 4.000 EUR c) Pflege- und Betreuungsleistung c) haushaltsnahe Beschäftigungs- verhältnisse
Zu der vorstehenden Tabelle sind folgende Anmerkungen zu machen:
1. Private Handwerkerleistungen
Die handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. - Abflussrohrreinigung, - Arbeiten an Innen- und Außenwänden, - Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. ä., - Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten), - Dachrinnenreinigung, - Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, - Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen), - Maßnahmen der Gartengestaltung, - Klavierstimmer, - Modernisierung des Badezimmers, - Modernisierung oder Austausch der Einbauküche (nur im Haushalt erbrachte Arbeitsleistung), - Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, - Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), - Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen (soweit im Haushalt erbracht), - Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, - Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Stpfl. (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können), - Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren, - Wartung des Feuerlöschers.
Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim entsprechenden Ausweis in der WEG Abrechnungen in Abzug bringen. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn diese in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind.
Der Materialanteil bzw. die Lieferung von Waren gehört nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sind begünstigt. Die Umsatzsteuer ist je nachdem auf welchen Posten sie sich bezieht, abzugsfähig oder nicht abzugsfähig (Aufteilung).
Zahlungen müssen unbar geleistet werden; Barzahlungen sind nicht begünstigt. Zur Vermeidung von Nachfragen sollte auch eine Kopie des Überweisungsträgers der Steuererklärung beigefügt werden.
Die Doppelförderung war bislang für das CO2 - Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank ausgeschlossen. Ab 2011 ist der Ausschluss der Doppelförderung erweitert worden. Maßnahmen, die öffentlich durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden, sind von der Begünstigung nach § 35 a EStG ausgeschlossen.
2. Haushaltshilfe Mini-Job § 35 a Abs. 1 EStG
Für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten mit Arbeitsentgelt bis 400 EUR wird in der Regel das sog. Haushaltsscheckverfahren angewendet. Der Arbeitnehmer wird bei der Bundesknappschaft angemeldet. Es fallen folgende Nebenkosten zu Lasten des Arbeitgebers an (Werte für 2011):
5,00 % zur Krankenversicherung, 5,00 % zur Rentenversicherung, 1,60 % Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,60 % Umlage für Krankheit (Umlage U1), 0,14 % Umlage für Schwangerschaft/Mutterschaft (Umlage U2) 12,34 % 2,00 % ggf. pauschale Lohnsteuer
3.Die einleitende Übersicht fasst mehrere Tatbestände zusammen, die sich einen gemeinsamen Aufwendungshöchstbetrag von 20.000 EUR teilen. Dies entspricht einer Steuerermäßigung von 4.000 EUR (20.000 EUR x 20 %).
Zum einen sind haushaltsnahe, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begünstigt, ebenso wie auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Ein bestimmter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit wird vom Gesetz nicht gefordert. Ferner sind allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, die keine Handwerkerleistungen darstellen.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören somit Aufwendungen für
- einen selbstständigen Gärtner (z. B. zum Rasenmähen oder Heckenschneiden), - die Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), - einen selbstständigen Fensterputzer, - Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen, - privat veranlasste Umzugsleistungen, - Straßenreinigung auf privatem Grundstück; dagegen sind allerdings Straßenreinigung, Bürgersteigreinigung und Winterdienst nicht begünstigt, soweit diese sich auf öffentliches Gelände beziehen. Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen.
Generell nicht begünstigt sind u. a. folgende Aufwendungen:
- Müllabfuhr bzw. Entsorgungsaufwendungen, wenn es sich hierbei um eine Hauptleistung handelt - Personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur- oder Kosmetikleistungen - "Essen auf Rädern", weil die Zubereitung der Speisen nicht im Haushalt erfolgt.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/31LqB" zum Download bereit.
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
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