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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Spenden von der Steuer absetzen: Mit Zeit, Geld oder Gegenständen helfen und Steuern sparen

W. (ots)

Hausaufgabenhilfe, ein Fahrrad, Kinderkleidung oder Geld: Wer Flüchtlinge oder andere Bedürftige unterstützt, kann seine Spende von der Steuer absetzen. Der Nachweis für eine Geldspende kann seit kurzem vom Spender selbst eingeholt werden.

Gutes tun lohnt sich doppelt: In erster Linie nützt es denjenigen, die unterstützt werden, und zum Zweiten kann derjenige, der spendet, einiges von der Steuer absetzen. Was viele nicht wissen: Auch Gegenstände oder investierte Freizeit können abgesetzt werden. Die VLH erklärt die verschiedenen Varianten.

Der Klassiker unter den Spenden: Die Geldspende

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) will es für Bürger und Verbände leichter machen, Flüchtlinge mit einer Geldspende zu unterstützen. Als steuerlich absetzbarer Spendennachweis genüge vom 1. August 2015 bis Ende 2016 ein eigener Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking. Dies teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge" vom 22. September 2015 mit.

Der neue, vereinfachte Spendennachweis gilt grundsätzlich für Geldspenden, die an eine gemeinnützige Organisation gehen, zum Beispiel Vereine, Kirchen, Universitäten oder staatliche Museen. Dem BMF-Schreiben zufolge können künftig auch Privatpersonen oder andere nicht steuerbegünstigte Spendensammler, die Spendenkonten für Flüchtlingshilfe eingerichtet haben, unter bestimmten Bedingungen diese Zuwendungen steuerlich absetzen. Nämlich dann, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine steuerbefreite Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.

Bislang konnte ein vereinfachter Spendennachweis nur bei Geldspenden bis zu 200 Euro genutzt werden. Ansonsten benötigte jeder Geldspender eine Spendenquittung der begünstigten Institution, die er im Original der Steuererklärung beilegen musste. Erst dann konnte er den Spendenbetrag im Mantelbogen auf Seite 2 als Sonderausgabe eintragen.

Von der Babykleidung bis zum Elektrogerät: Die Sachspende

Zu den typischen Beispielen für eine Sachspende gehören Kleidung, Schulranzen, Rucksäcke, Handys, Spielsachen oder auch Hygiene-Artikel. Unter folgenden Voraussetzungen lassen sich Sachspenden als Sonderausgabe von der Steuer absetzen:

   - Zunächst muss der Spender den Wert seiner Sachspende ermitteln. 
     Sachspenden werden mit dem sogenannten gemeinen Wert bewertet. 
     Das ist der Preis, den ein Käufer für den Gegenstand bezahlt 
     hat. Ist der Gegenstand neu, ist die Bewertung einfach: Der Wert
     des Gegenstands steht auf der Rechnung. Ist der Gegenstand 
     gebraucht, muss der Spender den Marktwert schätzen. Hilfreich 
     ist in vielen Fällen ein Vergleich ähnlicher Gegenstände in 
     Kleinanzeigen.
   - Wer eine Sachspende von der Steuer absetzen will, benötigt dafür
     eine Zuwendungsbestätigung. Dieser Nachweis muss vom 
     Spendenempfänger - also der gemeinnützigen Organisation - 
     ausgestellt sein und folgende Informationen enthalten: Die 
     genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes, Alter, Zustand 
     und ursprünglicher Kaufpreis sowie aktuell geschätzter Wert der 
     Sachspende und schließlich das Datum, an dem der Gegenstand 
     gespendet wurde.

Werden gleich mehrere Gegenstände gespendet, zum Beispiel einen Satz Trikots und Fußbälle, darf dafür kein pauschaler Preis angegeben werden. Stattdessen sollte eine Liste angelegt werden mit der genauen Bezeichnung jedes Gegenstandes sowie Kaufdatum und -preis, Zustand und Marktwert. In der Zuwendungsbestätigung kann zwar ein Gesamtpreis angegeben werden, die Einzelaufstellung muss aber als Anlage dazu geheftet werden.

Der Wert der Sachspende zählt zu den Sonderausgaben und wird, wie die Geldspende, im Mantelbogen auf Seite zwei der Steuererklärung eingetragen.

Arbeitszeit schenken: Die Vergütungsspende

Sprachunterricht geben, Hausaufgaben betreuen, Jugendliche im Fußball trainieren oder Ausflüge organisieren: Wer sich in einem Verein engagiert, kann die geschenkte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:

   - Der ehrenamtliche Helfer hat im Vorfeld schriftlich mit der 
     Organisation eine angemessene Vergütung vereinbart und 
     verzichtet im Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit 
     bedingungslos auf das Geld. Dann erhält er eine 
     Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe im 
     Mantelbogen eintragen.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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