CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Keine Aufweichung strafrechtlicher Sanktionen
Berlin (ots)
Zu den Forderungen des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB:
Die anlässlich des 51. Deutschen Anwaltstages erhobene Forderung nach einer Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe verdient eine klare Absage. Strafdrohungen müssen der Bedeutung des jeweils geschützten Rechtsgutes entsprechen. Schwerste Straftaten mit Todesfolge, insbesondere der Mord, gebieten den dauernden Ausschluss des Täters aus der Gemeinschaft. Der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf wirksamen Schutz ihrer Sicherheit genießt in solchen Fällen Vorrang vor dem Resozialisierungsinteresse des Gewalttäters. Deshalb erscheint es befremdlich, dass nach den Vorstellungen des Deutschen Anwaltvereins zugleich die Möglichkeit einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Disposition steht.
Die Vernichtung menschlichen Lebens muss eine dem Unrecht und der Schuld entsprechende Reaktion des Rechtsstaats nach sich ziehen. Würde man die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion unserer Rechtsordnung zurücknehmen, hieße das auch, den notwendigen Schutz für das menschliche Leben zu schwächen. Und das ohne jeden vernünftigen Grund: Bereits nach geltendem Recht besteht dort, wo dies geboten ist, die Möglichkeit einer Verkürzung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Nach Verbüßung von in der Regel 15 Jahren Freiheitsstrafe kann der Strafrest unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Bejahung einer günstigen Sozialprognose, zur Bewährung ausgesetzt werden. Den Freiheitsentzug wegen Mordes von vornherein zeitlich zu begrenzen, würde dem Fundamentalwert des menschlichen Lebens als geschütztes Rechtsgut jedoch nicht mehr gerecht. Die Angehörigen der Opfer müssten dies als Verhöhnung empfinden. An die potentiellen Täter würde das völlig falsche Signal entsandt.
Grundsätzlich gilt es, bei Veränderungen des strafrechtlichen Sanktionensystems Augenmaß zu bewahren. Die Innere Sicherheit eignet sich nicht für unüberdachte Experimente. Entgegen den vom Deutschen Anwaltverein unterstützten Überlegungen der Bundesministerin der Justiz darf es daher keine Ausdehnung der Strafaussetzung zur Bewährung für Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geben. Derzeit liegt die Grenze für eine mögliche Bewährungsstrafe bei zwei Jahren. Einem darüber hinausgehenden Freiheitsentzug liegt stets ein besonders schwerwiegender oder wiederholter Verstoß gegen die Rechtsordnung zugrunde, bei dem kein Raum für eine Strafaussetzung zur Bewährung besteht.
Auch die seitens des Deutschen Anwaltvereins - über die bisherigen Möglichkeiten einer Verwarnung mit Strafvorbehalt hinaus - geforderte Aussetzung von Geldstrafen zur Bewährung eröffnet die Gefahr einer Aufweichung der strafrechtlichen Sanktionen. Die Schuld des Täters und das berechtigte Bedürfnis der Gemeinschaft nach einem wirksamen Schutz vor Straftaten erfordern indes auch im Bereich der mittleren Kriminalität eine Reaktion des Rechtsstaats, die für den Täter spürbar bleibt und die ihn nachhaltig beeindruckt. Aus denselben Gründen sind sinnvolle Ergänzungen des Katalogs möglicher Bewährungsauflagen kein Ersatz für die im Einzelfall gebotene Vollstreckung von Strafen.
Veränderungen im strafrechtlichen Sanktionensystem dürfen nicht allein an den Interessen der Täter ausgerichtet sein. Es ist vielmehr die ganz überwiegend rechtstreue Gemeinschaft, in deren Interesse tat- und schuldangemessene Strafen auch weiterhin Bestandteil einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung sein müssen.
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