CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Eckpunkte für eine Verbesserung der Zivilprozessordnung
Berlin (ots)
Zu der Diskussion um eine Verbesserung der Zivilprozessordnung erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB:
Wir lehnen den Versuch der Regierung, die Zivilprozessordnung grundlegend zu verändern, ab. Das heißt aber nicht, dass wir uns nicht für mögliche Verbesserungen der Zivilprozessordnung einsetzen. Kein System ist so gut, dass es nicht noch verbessert werden könnte. Dies haben wir durch die erneute Einbringung des in der letzten Legislaturperiode bereits diskutierten Entwurfes eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck gebracht. Diesen Entwurf gilt es in einigen Punkten zu verbessern und neu zu schreiben. Dabei geht es uns um folgende Eckpunkte:
- Der Gesetzentwurf sollte die technischen Vorschläge aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit umsetzen. Diese Vorschläge sind unumstritten und werden auch im BMJ-Entwurf aufgegriffen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgende Vorschläge:
- Vereinfachung des Verfahrens der Ablehnung eines Richters beim Amtsgericht;
- Anerkenntnis zu Protokoll der Geschäftsstelle;
- Regelung der Folgen verspäteter Begründung von im Termin verkündeten Urteilen dahin, dass innerhalb von drei Monaten Tatbestand und Entscheidungsgründe vorliegen müssen, sonst gilt das Urteil als nicht mit Gründen versehen;
- Zusammengefasste Regelungen der materiellen Prozessleitung. Dabei soll das Gericht darauf hinwirken, dass
- die Parteien alle erheblichen Tatsachen rechtzeitig erklären,
- bei ungenügenden Angaben ergänzender Vortrag zu erfolgen hat,
- die Beweismittel zu bezeichnen und sachdienliche Anträge zu stellen sind.
Darüber hinaus hat das Gericht den Sachstand mit den Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Sicht zu erörtern. Wenn eine Partei einen entscheidungserheblichen Punkt übersehen hat, darf das Gericht seine Entscheidung nur dann darauf stützen, wenn es darauf hingewiesen und wenn es Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.
- Neuregelung zur Vorlegung von Urkunden und sonstigen Unterlagen. Zur raschen Klärung der Vorlegungspflicht Dritter muss der bisher nach § 429 ZPO gesondert zu führende Rechtsstreit als Zwischenrechtsstreit in den Prozess integriert werden.
- Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils aus einem Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sollen künftig grundsätzlich auch für das Zivilgericht bindend sein, wenn der Grund des Anspruchs aus dem selben Lebenssachverhalt hergeleitet wird.
- Straffung des Prozesses, indem neue Klageanträge, die Erhebung der Widerklage und die Geltendmachung der Aufrechnung einer Gegenforderung nach Durchführung des Haupttermins in der ersten Instanz und allgemein in der zweiten Instanz nur noch zuzulassen sind, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält.
- Einführung des obligatorischen Einzelrichters in der ersten Instanz: Der Rechtsstreit fällt stets beim Kollegialgericht an, das so den Überblick über rechtlich und tatsächlich schwierige und grundsätzlich bedeutsame Fälle behält. Die anderen Sachen werden zur Entscheidung dem Einzelrichter übertragen.
- Die Zulassung des vereinfachten Verfahrens Paragraph 495 a ZPO bei den Amtsgerichten bis zu einem Streitwert von 1.5000,00 DM. Diese Bagatellgrenze entspricht Paragraph 15 a EGZBO und der Berufungssumme (Paragraph 511a I, 1 ZPO).
- Verstärkung der Präklusion in der zweiten Instanz: Künftig sollen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch zugelassen sein, wenn die betreffende Partei nicht grob nachlässig handelt bzw. das verspätete Vorbringen genügend entschuldigt oder der Gegner die neue Tatsache nicht bestreitet.
- Einführung einer Zulassungsberufung durch entsprechenden Ausspruch im Urteil unterhalb der Berufungssumme bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, um auch in diesen Fällen obergerichtliche Rechtsprechung zu ermöglichen.
Neuregelung des Zugangs zur Beschwerdeinstanz durch maßvolle Heraufsetzung der Wertgrenze auf 500,00 DM bzw. 300,00 DM.
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