Fraktionsvorstand: Parlamentsbeteiligung beschlossen
Berlin (ots)
Der Vorstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat auf seiner Klausurtagung die parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte an den Maßnahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) beschlossen. Im Folgenden der Wortlaut des Beschlusses:
"Beteiligung des Deutschen Bundestags an Maßnahmen der EFSF
Die Staats- und Regierungschefs der Eurozone haben in den vergangenen Monaten verschiedene Maßnahmen beschlossen, die sowohl zu einer Erweiterung der effektiven Ausleihkapazität der EFSF führen als auch ihre Befugnisse - etwa mit der Möglichkeit von Käufen am Sekundärmarkt - erheblich erweitern sollen.
Wir sind der Auffassung, dass insbesondere mit der Ausweitung der Befugnisse der EFSF eine Verstärkung der parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte einhergehen muss. Dabei gilt es einen Mittelweg zu finden, der einerseits die Handlungsfähigkeit der EFSF im operativen Geschäft gewährleistet, anderseits aber eine angemessene Beteiligung des Deutschen Bundestags bei allen wesentlichen, insbesondere haushaltsrelevanten Fragen sicherstellt.
Auch mit Blick auf das für den 7. September angekündigte Urteil des Bundesverfassungsgerichts schlagen wir vor, im Rahmen der Änderung des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" an der Bedeutung der jeweiligen Entscheidung orientierte, abgestufte Mitwirkungsrechte des Bundestags vorzusehen.
1. Vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestags zu Entscheidungen der EFSF, die zu einer Inanspruchnahme von Gewährleistungen im Rahmen des StabMechG führen. Kerninstrument der EFSF sind Notmaßnahmen (sog. "Financial Assistance Facility Agreements"), in deren Rahmen Hilfskredite, aber auch vorsorgliche Maßnahmen, die Rekapitalisierung von Finanzinstituten, sowie Anleihekäufe am Primär- und Sekundärmarkt vereinbart werden können. Beantragt ein Euro-Mitgliedstaat ein solches Hilfsprogramm, oder sollen andere Maßnahmen beschlossen werden, die den Bundeshaushalt betreffen können, darf der deutsche Vertreter in den relevanten Gremien erst dann zustimmen, wenn der Deutsche Bundestag vorher der Übernahme von Gewährleistungen nach Artikel 1 StabMechG zustimmt. Stimmt der Deutsche Bundestag nicht zu, hat der deutsche Vertreter mit Nein zu stimmen.
2. Billigung der operativen Richtlinien der EFSF durch den Haushaltsausschuss. Die im Rahmenvertrag der EFSF vorgesehenen Leitlinien ("guidelines") für die konkrete, operative Ausgestaltung der Anwendung der neuen Instrumente (Vorsorgliches Kreditpro¬gramm, Rekapitalisierung von Finanzinstituten, Anleihekäufe am Primär- und Sekundärmarkt) sind vom Haushaltsausschuss zu billigen, bevor der deutsche Vertreter im Gremium der EFSF diesen zustimmen kann. Der Entwurf der Leitlinien ist dem Haushaltsausschuss unverzüglich zuzuleiten, sobald dieser der Bundesregierung vorliegt.
3. Zustimmung des Haushaltsausschusses zu Änderungen an den Bedingungen für laufende Programme. Werden die Bedingungen für bereits genehmigte Notmaßnahmen nachträglich angepasst bzw. geändert, bleibt aber der genehmigte Gewährleistungsrahmen für das jeweilige Programm unverändert, ist die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses erforderlich. Dies betrifft z.B. Änderungen an der Laufzeit bzw. an der Zinshöhe für bestehende Hilfskredite, aber auch Anpassungen bei den möglichen Instrumenten einer Notmaßnahme.
4. Zeitnahe und umfassende Information des Haushaltsausschusses zu allen operativen Entscheidungen der EFSF im Rahmen des jeweiligen Gewährleistungsrahmens. Der Haushaltsausschuss ist zeitnah und umfassend über die übernommenen Gewährleistungen und ihre ordnungsgemäße Verwendung im Rahmen aller Hilfsmaßnahmen der EFSF zu informieren, z. B., wenn einzelne Tranchen eines Kreditpakets ausgezahlt werden."
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