Flosbach/Tillmann: Steuerbefreiung für unentgeltlich überlassene Software
Berlin (ots)
Die Koalition hat heute im Finanzausschuss das Neunte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes beschlossen. Es regelt über den eigentlichen Anwendungsbereich der Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer hinaus auch einige steuerliche Einzelfragen, die dringend der Klärung bedurften. Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und die zuständige Berichterstatterin, Antje Tillmann:
"Wir haben das Gesetzesvorhaben unter anderem dazu genutzt, ein weiteres Stück Steuervereinfachung für die Arbeitnehmer zu schaffen. Bislang gab es keine einheitliche Auffassung der Finanzverwaltung zu den sogenannten Home Use Programmen. Dabei geht es um Software, die laut Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Softwareanbieter von den Arbeitnehmern auch zu Hause auf dem privaten PC genutzt werden können. Wir wollen nunmehr gesetzlich regeln, dass solche Fälle steuerlich befreit sind.
Im Jahr 2000 wurde bereits durch eine Steuerbefreiung für die zur Nutzung überlassenen PCs die Verbreitung von Computern in Privathaushalten gefördert. Seit einigen Jahren tritt jedoch die Überlassung von Systemprogrammen, wie zum Beispiel dem Betriebssystem, immer mehr in den Vordergrund. Auch dies erfüllt eine sinnvolle Aufgabe: Die Arbeitnehmer können nämlich auf diese Weise zu Hause den Umgang mit der im Betrieb genutzten Software erlernen.
Die Steuerbefreiung schafft schnell Rechtssicherheit für Bürger und Finanzverwaltung. Unnötiger Erfassungs- und Bewertungsaufwand wird außerdem vermieden."
Hintergrund:
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes soll die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer angepasst werden. Grundlage sind aktuelle Daten des Statistischen Bundesamtes.
Darüber hinaus haben die Koalitionsfraktionen drei Änderungsanträge eingebracht, die zusammen mit dem Gesetz beschlossen wurden. Sie hängen inhaltlich nicht mit dem Gesetz zusammen, bedurften aber aus verschiedenen Gründen einer zügigen Umsetzung. Im Einzelnen:
- Durch die Erweiterung der Steuerbefreiungsvorschrift in Paragraph 3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz sollen geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt werden. Bisher war die Überlassung von Software gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien der Finanzverwaltung nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen Personalcomputer installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzt.
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Lieferungen von lebenden Pferden wird aufgehoben. Dies ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich geworden, da die bisherige generelle Anwendung nach Auffassung des Gerichts gegen das Unionsrecht verstößt.
- Zur Verhinderung von Steuerausfällen ist es geboten, die Freistellung der Dividenden aus Schachtelbeteiligungen auszuschließen, soweit die Dividenden unabhängig von der Qualifizierung des Empfängers als Kapitalgesellschaft nach innerstaatlichem Recht einer natürlichen Person zugerechnet werden. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergibt sich vor allem, weil die Freistellung der Dividenden aus Schachtelbeteiligungen durch entsprechende Gestaltungen gezielt eingesetzt wird, damit natürliche Personen Dividenden ohne Teileinkünftebesteuerung steuerfrei vereinnahmen können.
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