Mißfelder: Verlegung von Patriot-Systemen in die Türkei dient der Sicherheit in der Region
Berlin (ots)
Der Deutsche Bundestag hat heute mit breiter Mehrheit das Mandat zur Verlegung von Patriot-Systemen und Entsendung deutscher Streitkräfte zur Verstärkung der intergierten Luftverteidigung der NATO in der Türkei beschlossen. Dazu erklärt der außenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Philipp Mißfelder:
"Die Türkei ist der vom Syrien-Konflikt derzeit am stärksten betroffen eNATO-Partner. Die anhaltenden Vorfälle an der syrisch-türkischen Grenze einschließlich Todesopfern in der türkischen Zivilbevölkerung unterstreichen die Dimension des Konflikts. Die Türkei ist einer potentiellen Bedrohung durch ihren Nachbarn Syrien ausgesetzt. Das syrische Regime verfügt sowohl über ballistische Trägersysteme als auch über ein Chemiewaffenarsenal. Mit einer Reichweite von bis zu 700 Kilometern können syrische Raketen einen großen Teil des türkischen Territoriums erreichen.
Schon heute leistet die Türkei einen wichtigen Beitrag zur humanitären Hilfe in dem Konflikt: Die Türkei nahm bislang mehr als 120.000 syrische Flüchtlinge auf, die vor den Gefechten zwischen regulären Truppen und oppositionellen Kräften geflohen sind, darunter auch Deserteure des syrischen Machtapparats. Sie sind derzeit alle in der Nähe der türkisch-syrischen Grenze in Flüchtlingslagern untergebracht.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat den Antrag der Bundesregierung zur Stationierung von PATRIOT-Systemen in der Türkei von Beginn an unterstützt und besonderen Wert darauf gelegt, dass die Verstärkung der integrierten NATO-Luftverteidigung in der Türkei eine ausschließlich defensive Maßnahme ist. Keinesfalls darf der Einsatz der Patriot-Systeme einer Einrichtung oder Überwachung einer Flugverbotszone über syrischem Territorium dienen. Die Systeme selbst und ihr Bedienungspersonal werden nach der Verlegung in die Türkei dem Oberbefehlshaber der alliierten Truppen in Europa (SACEUR) unterstellt."
Hintergrund:
Das Patriot-Mandat ist durch Artikel 3 des NATO-Vertrages völkerrechtlich gedeckt, nach dem das Bündnis Maßnahmen ergreifen kann, um der Bedrohung eines Bündnispartners entgegenzutreten. Der NATO-Vertrag selbst bezieht sich auf Artikel 51 der UNO-Charta, nach dem Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen vom naturgegebenen Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung Gebrauch machen können.
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