Flosbach/Lips: Koalition beschließt Rechtsrahmen für die Honorarberatung
Berlin (ots)
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat heute das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz werden die Anlegerrechte gestärkt und mehr Transparenz in der Anlageberatung geschaffen. Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und die zuständige Berichterstatterin, Patricia Lips:
"Kunden wurden und werden oftmals schlecht oder falsch über Finanzinstrumente beraten. Eine Ursache liegt insbesondere darin, dass das Interesse des Beraters an seiner Provision Grund für eine bestimmte Empfehlung ist und nicht die Interessen des Kunden.
Mit dem Honoraranlageberatungsgesetz schaffen wir den Rechtsrahmen für eine neue Form der unabhängigen Anlageberatung. Damit stärken wir die Anlegerrechte und schaffen mehr Transparenz in der Anlageberatung: Der Kunde hat künftig die Wahl, ob er eine Anlageberatung gegen Honorar oder weiterhin eine provisionsgestützte Anlageberatung in Anspruch nimmt. Das Gesetz reiht sich damit in eine Reihe von anlegerschützenden Gesetzesinitiativen ein, die wir in den letzten vier Jahren auf den Weg gebracht haben."
Hintergrund:
In Deutschland wird die Anlageberatung derzeit hauptsächlich in Form der provisionsgestützten Anlageberatung erbracht. Die provisionsgestützte Anlageberatung wird regelmäßig durch Zuwendungen vergütet, die der Anlageberater von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte erhält. Trotz der bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen ist den Kunden dieser Zusammenhang häufig nicht bewusst. Durch eine gesetzliche Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung soll mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung geschaffen wer¬den, damit sich der Kunde künftig bewusst für die provisionsgestützte Anlageberatung oder für die nicht-provisionsgestützte Honorar-Anlageberatung entscheiden kann.
Zum Inhalt des Gesetzes:
Zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung wird unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung eine neue gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Honorar-Anlageberatung nur gegen Honorar des Kunden erbracht werden darf. Provisionen dürfen grundsätzlich nicht entgegengenommen werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist es dem Anlageberater im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung erlaubt, Provisionen von Dritten anzunehmen, wenn diese unverzüglich und grundsätzlich ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden. Der Honorar-Anlageberater muss sich außerdem einen hinreichenden Marktüberblick verschaffen, den er seiner Empfehlung zugrunde legt.
Die Regelungen für die Anlageberatung über Finanzinstrumente werden ergänzt durch Regelungen für gewerbliche Finanzanlagenberater, die über Finanzinstrumente beraten, die in die Bereichsausnahme nach dem Kreditwe¬sengesetz fallen. Diese Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. Auch der Honorar-Finanzanlagenberater darf keine Zuwendungen Dritter entgegennehmen bzw. hat diese an seinen Kunden grundsätzlich ungemindert auszukehren. Ferner wird dieser in das von den Industrie-und Handelskammern geführte zentrale Register eingetragen.
Die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 25. April 2013 vorgesehen.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 7. Juni 2013 mit dem Gesetz befassen. Das Vorhaben ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
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