Frieser: Anreize zur Armutsmigration schaden allen Zuwanderern
Berlin (ots)
Das Landessozialgericht Essen hat EU-Bürgern einen Anspruch auf Sozialleistungen zugesprochen, die hier keinen Arbeitsplatz fanden. Dazu erklärt der Integrationsbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Michael Frieser:
"Die Urteile des Landessozialgerichts Essen, die arbeitsuchenden EU- Bürgern einen Anspruch auf "Hartz IV" zusprechen, sind ein Schlag ins Gesicht der großen Mehrheit von Zuwanderern, die in unserem Land lernen und arbeiten, um einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten.
Sie gefährden auch die Akzeptanz der Gesellschaft, die in einigen Kommunen bereits jetzt erhebliche soziale Problemlagen bei der Integration, Existenzsicherung, Unterbringung und Gesundheitsversorgung durch sog. Armutsmigration wahrnimmt. Es darf dadurch nicht zu einer verallgemeinernden Ablehnung von Zuwanderung kommen.
Deutschland ist ein weltoffenes und tolerantes Land, das Zuwanderer willkommen heißt, die bei uns als Teil der Gesellschaft leben möchten und ihre Zukunft hier planen. Menschen, die ihr Land nicht freiwillig für unseres verlassen, sondern vor bitterer Armut fliehen, haben andere Ziele und Prioritäten. Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Von den Zuwanderern fordert die Union im erfolgreich beschrittenen Weg des Förderns und Forderns eigene Integrationsbemühungen. Die Aufnahmegesellschaft hingegen muss die Willkommenskultur weiter stärken, um die Attraktivität unseres Landes für benötigte Fachkräfte aus dem Ausland zu erhöhen.
Das Problem ist das wuchtige Gefälle in Europa. Das kann aber nicht durch die Abschaffung der Ausschlussregelung des Sozialgesetzbuches II gelöst werden, da dies die Armutsmigration verstärkt. Die Lösung liegt in der nachhaltigen Unterstützung der Herkunftsländer und ihrer Bürger durch die EU.
Die Integrationspolitik der Union hat das Ziel den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft zu stärken, zu deren Wohlstand und kulturellen Vielfalt Zuwanderer beitragen. Solange auf europäischer Ebene kein Schutz vor Missbrauch durch Zuwanderung in die Sozialsysteme besteht, kann dies nur vor Ort, beispielsweise durch die Ausnahmeregelungen passieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zu Recht von einer im europäischen Recht vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, um Bürgern der EU, die nicht Arbeitnehmer oder Selbständige sind, unter bestimmten Voraussetzungen von Sozialhilfeleistungen auszuschließen.
Hintergrund
Das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen hat in zwei Entscheidungen (L6 AS 130/13 und L 19 AS 129/13) Bürgern aus Rumänien einen Anspruch auf Sozialleistungen zugesprochen, die hier keinen Arbeitsplatz fanden. Es argumentierte u. a., der Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger im Sozialgesetzbuch verstoße in seiner "ausnahmslosen Automatik" gegen europäisches Recht.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hingegen folgte dieser Argumentation nicht und entschied am 15.11.2013, dass EU-Bürger, die sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
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