Winkelmeier-Becker/Heck: Fluggastrechte müssen auch bei Verspätungen und Annullierungen gewahrt bleiben
Berlin (ots)
Derzeit wird im EU-Ministerrat über den Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Fluggastrechteverordnungen verhandelt. Die Bundesregierung hat in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am gestrigen Mittwoch zu ihrer Verhandlungslinie Stellung genommen. Hierzu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Stefan Heck:
"Wir unterstützen die Bundesregierung bei ihrem Einsatz für die Fluggastrechte in den EU-Verhandlungen. Es ist unser Ziel, dass ein insgesamt hohes Verbraucherschutzniveau gesichert wird. Zwar enthält der Vorschlag der Kommission auch einige Verbesserungen der Passagierrechte. Wir halten jedoch die bisherigen Pläne im Hinblick auf eine Entschädigung der Verbraucher bei Verspätungen und Annullierungen von Flügen für unausgewogen.
Stefan Heck ergänzt: "Es kommt zudem darauf, dass die Rechtsdurchsetzung für Fluggäste erleichtert wird. Die meisten Betroffenen schrecken aufgrund des damit verbundenen Aufwands oder der anfallenden Kosten davor zurück, ihre berechtigten Ansprüche gegenüber den Fluglinien geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund haben wir in Deutschland im vergangenen Jahr das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr verabschiedet. Seit dem 1. November 2013 haben Fluggäste die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle einzuschalten, die bei Streitigkeiten mit der Fluglinie außergerichtlich vermittelt."
Elisabeth Winkelmeier-Becker erklärt abschließend: "Unser Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucher- und Fluglinieninteressen. Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion wollen dafür Sorge tragen, dass Fluggäste noch schneller und unkomplizierter zu ihrem Recht kommen."
Hintergrund:
Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen Fluggäste im Falle von Ankunftsverspätungen bei Kurzstreckenflügen erst ab fünf, bei Mittelstreckenflügen ab neun und bei Langstreckenflügen ab zwölf Stunden Verspätung Anspruch auf eine Entschädigung haben.
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