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Urteil
Fußball trifft Motorrad

München (ots)

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 20.10.2010 (Az.: 12 O 172/09) haben Verkehrsteilnehmer, die beim Passieren eines Sportplatzes von einem Ball getroffen werden, Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Laut ADAC kann sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitverschulden treffen.

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem fabrikneuen Motorrad an einem Sportplatz seines Heimatorts vorbeigefahren. Das Gelände des Sportplatzes befand sich etwa vier Meter oberhalb der Straße und war mit einem zwei Meter hohen Maschendrahtzaun gesichert, der allerdings an einigen Stellen löchrig war und einen ungeschützten Zugang zur Straße aufwies. Hierdurch gelangte der verschossene Fußball auf die Straße und traf den Kläger. Dieser stürzte mit seinem Motorrad und erlitt diverse Prellungen sowie ein leichtes Halswirbelsäulensyndrom. Zudem wurde das Motor-rad beschädigt.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Sportverein seine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er war nicht nur dazu verpflichtet, den Maschendrahtzaun in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sondern hätte auch die Durchgangsöffnung zur Straße gegen das Durchfliegen verschossener Bälle sichern müssen.

Allerdings trägt der Kläger ein Mitverschulden an diesem Vorfall, da er als ortskundiges Mitglied des Vereins damit hätte rechnen müssen, dass ein verirrter Ball auf die Straße fliegen konnte. Er hätte daher entsprechend langsam und vorsichtig fahren müssen. Das Mitverschulden des Klägers bewertete das Gericht unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades mit 30 Prozent.

Pressekontakt:

ADAC-Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Nina Bohnert

Tel.: +49(0)89 76 76 5278
Email: Nina.Bohnert@adac.de

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