ADAC: Nur nüchtern ans Steuer
Ob Fasching oder Karneval: Alkohol und Fahren passen nicht zusammen
München (ots)
In der närrischen Zeit sollten Autofahrer besonders auf ihren Führerschein achten. Die Polizei kontrolliert in diesen Tagen bedeutend häufiger als sonst Alkohol-Sünder am Steuer.
Wer mit nur 0,3 Promille ertappt wird, kann damit schon eine Straftat begehen, wenn etwa durch ein alkoholbedingtes Schlangenlinienfahren die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird. Der Führerschein muss dann für mindestens sechs Monate abgegeben werden; hinzukommen eine Geldstrafe und drei Punkte in Flensburg.
Bei 0,5 bis 1,09 Promille ist mit einer Geldbuße von 500 Euro, einem Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkten in Flensburg zu rechnen - auch, wenn der Fahrer nicht durch unsicheres Fahren aufgefallen war. Er wird wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Wer schon einmal von der Polizei wegen Alkohol am Steuer erwischt wurde, bekommt als Wiederholungstäter nicht nur doppelte Geldbuße und drei Monate Fahrverbot, sondern muss zudem zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Eine Fahrt mit 1,1 Promille wird in jedem Fall als Straftat bewertet. Hier liegt immer Fahruntüchtigkeit vor. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Fahrer auffällig geworden war. Die Geldstrafe beträgt ein bis zwei Monatsgehälter (30 bis 60 Tagessätze). Den Führerschein ist der Fahrer für mindestens sechs Monate los und es gibt drei Punkte in Flensburg. Ob man bereits ab diesem Wert oder erst ab 1,6 Promille zur MPU muss, bevor nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird, hängt von den näheren Umständen ab.
Aber nicht nur die motorisierten Verkehrsteilnehmer, sondern auch Radfahrer müssen aufpassen. Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine echte Straftat und bekommt neben einer Geldstrafe von meist einem Monatsgehalt (30 Tagessätze) zwei Punkte in Flensburg. Außerdem ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Pflicht. Wer hier durchfällt, verliert die Fahrerlaubnis. Die Behörde kann das Radfahren sogar verbieten, wenn Wiederholungsgefahr attestiert wird.
Eine Promille-Grenze für Fußgänger gibt es nicht. Betrunkene Fußgänger, die aber einen Verkehrsunfall verursachen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen und für einen Schaden haften.
Ein absolutes Alkoholverbot trifft für Fahranfänger und junge Kraftfahrer zu. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.
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