DFK - Verband für Fach- und Führungskräfte e. V.
DFK begrüßt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen und den Schulschließungen ausdrücklich.
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DFK begrüßt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen und den Schulschließungen ausdrücklich.
Essen, 30.11.2021 – Mit Erleichterung hat der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte die am heutigen Tag verkündeten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie die Schulschließungen zur Kenntnis genommen. „Es handelt sich um zwingende Entscheidungen mit deutlicher Botschaft für den Umgang mit einer solchen pandemischen Lage wie wir sie derzeit erleben“, so Michael Krekels Vorstandsvorsitzender des DFK- Verband für Fach- und Führungskräfte.
Was von Fach- und Führungskräften in den Unternehmen jeden Tag verlangt wird, nämlich Entscheidungen zu treffen, muss nunmehr auch in der Politik geschehen.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.
Mit ebenfalls am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten.
Nach den Urteilsbegründungen waren die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.
„Diese klare und eindeutige Einschätzung ist zu begrüßen. Der Schutz eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtiges Gemeinwohlbelang, hätte nicht treffender formuliert werden können. Hierzu gehört auch die stetige Arbeit an der Erhöhung der Impfquote“, so Michael Krekels.
Mit der Entscheidung zu den Schulschließungen hat das Bundesverfassungsgericht erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein. Diesem Eingriff standen infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte.
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu weiter aus, dass es zu den vollständigen Schulschließungen – anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte – nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165 kam. Die Länder waren verfassungsrechtlich verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen. Die Schulschließungen waren auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet; damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte.
Angesichts der durch die Schulschließungen eintretenden Belastungen der Eltern schulpflichtiger Kinder und wegen deren fehlender Möglichkeit, Vorsorge für den Fall von Schulschließungen treffen zu können, ist der Staat aus dem Förder- und Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, die nachteiligen Folgen der Schulschließungen für die Familien und die Teilhabe der Eltern am Arbeitsleben durch Maßnahmen zur Familienförderung auszugleichen. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus, dass dieser Pflicht hinreichend Genüge getan wurde. Zu nennen ist hier die den Ländern ermöglichte Einrichtung einer Notbetreuung, die insbesondere der Entlastung berufstätiger Eltern betreuungsbedürftiger Kinder dienen sollte. Um Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten konnten, gegen Einkommenseinbußen abzusichern, konnten erwerbstätige Eltern zudem nach § 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 IfSG eine staatliche Entschädigung erhalten, wenn sie von Schulschließungen aufgrund der „Bundesnotbremse“ betroffen waren. Des Weiteren wurde der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Krankengeld (Verdienstausfall wegen der Betreuung erkrankter Kinder) auf die Fälle erweitert, in denen Schulen geschlossen werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird (§ 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V).
Im Großen und Ganzen sind die Entscheidungen zu begrüßen und absolut nachvollziehbar. Sie zeigen aber auch, dass es nunmehr dringenden Handlungsbedarf für weitere Maßnahmen gibt. „Der DFK fordert die geschäftsführende sowie die zukünftige Bundesregierung in Abstimmung mit den Länderregierungen ausdrücklich auf, nunmehr geeignete Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen, um der mittlerweile viel schlimmeren pandemischen Lage ansatzweise Herr zu werden“, so Nils Schmidt Vorstand des DFK. „An einer einheitliche Maskenpflicht in Schulen kann nicht gezweifelt werden. Warum dies nicht bereits lange geschehen ist, ist nicht verständlich. Die Zeit des Redens und des Hin und Herschiebens von Schuld und Verantwortlichkeiten ist eindeutig vorbei. Taten sind nunmehr dringend erforderlich“, so Michael Krekels.
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