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"Wasserdichter" Mietvertrag schützt nur bedingt

Hamburg (ots)

"Es gilt, was im Mietvertrag steht", denkt so mancher private Wohnungsvermieter. Leider ist das nicht immer so, gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Stöben Wittlinger GmbH zu bedenken. Gut gemeinte Individualvereinbarungen im Wohnungsmietvertrag können zur Nichtigkeit von niedergeschriebenen Regelungen führen und werden von Gerichten oft zu Ungunsten des Vermieters ausgelegt, beispielsweise bei den Kündigungsrechten oder Renovierungsklauseln.

Das Gefährliche für den unkundigen Vermieter sind insbesondere die Fallstricke, die sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Rechtsprechung ergeben. Alle unklaren Formulierungen, die in Konkurrenz zum Formularmietvertrag stehen, gehen zu Lasten des Vermieters. Bei Individualvereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter ist Fachwissen gefragt, betont Doris Wittlinger.

Folgende Grundvereinbarungen sollten auf jeden Fall getroffen werden:

   - Die Höhe der Miete ist der wesentlichste Bestandteil des 
     Mietvertrages und sollte detailliert als Nettokaltmiete, 
     Betriebskosten und Heizkostenvorauszahlung aufgeführt werden.

   - Die Fälligkeit der Miete sollte zusätzlich vereinbart werden, 
     falls eine andere als die gesetzliche Regelung gewünscht wird. 
     Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter bis zum Ablauf 
     des dritten Werktags eines jeden Monats die Miete im Voraus 
     entrichten.

   - Der Mietvertrag muss eine Vereinbarung über die Zahlung der 
     Betriebskosten enthalten. Eine fehlende Klausel bedeutet, dass 
     die Betriebskosten in der Grundmiete enthalten sind. Das Gesetz 
     verpflichtet grundsätzlich den Vermieter, die Betriebskosten zu 
     tragen. Er kann diese Verpflichtung jedoch auf die Mieter 
     übertragen.

   - Die Übernahme von Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nur 
     verlangen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Die Gerichte 
     haben in den vergangenen Jahren viele 
     Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen gekippt. Der Mieter
     kann nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn die 
     Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wurde (BGH, 18.03.15, 
     Az. VIII ZR 185/14).

   - Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag verhindert kleinliche 
     Fragen nach der Ursache von Schäden. Mieter haften für kleinere 
     Schäden bis maximal 110 Euro an Teilen der Wohnung, die ihrem 
     häufigen Zugriff ausgesetzt sind, zum Beispiel für kaputte 
     Duschköpfe. Die Kosten für die Kleinreparaturen dürfen innerhalb
     eines Jahres die Höhe von sieben bis zehn Prozent der jährlichen
     Nettokaltmiete nicht übersteigen.

   - Für den Vermieter ist es wichtig, dass alle Mietparteien, die im
     Mietvertrag aufgeführt sind, den Vertrag unterschreiben, damit 
     diese als Schuldner gelten. Auch alle Anlagen des Mietvertrags 
     müssen unterschrieben werden.

   - Bei der Wohnungsübergabe sollte der Zustand der Wohnung 
     dokumentiert, Mängel, Zählerstände und Schlüsselanzahl sollten 
     detailliert protokolliert werden.

Pressekontakt:

Astrid Grabener
0431-5601566
astrid.grabener@grabener.de

Original-Content von: StöbenWittlinger GmbH, übermittelt durch news aktuell

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