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Gehwegparken: BVerwG räumt Betroffenen Anspruch auf Handeln der Kommune ein
VCD fordert: Parkende Autos runter vom Bürgersteig!

Berlin (ots)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute einen sechsjährigen Rechtsstreit beendet und klargestellt: Kommunen müssen das illegale Gehwegparken ahnden, wenn zu wenig Platz für Fußgänger bleibt! Geklagt hatte eine Bürgerinitiative gegen die Stadt Bremen. Der ökologische Verkehrsclub VCD begrüßt das klare Urteil und erwartet eine Signalwirkung. Alle deutschen Städte, die beim Gehwegparken die Augen zugedrückt haben, müssen jetzt umdenken. Kerstin Haarmann, Bundesvorsitzende des VCD, kommentiert:

"Auch wenn es vielen wie ihr Gewohnheitsrecht erscheint: Parkende Autos haben auf Gehwegen nichts verloren, Kommunen müssen dagegen vorgehen. Dies hat das BVerwG nun letztinstanzlich bestätigt. Jahrelang wurde das Gehwegparken von den Behörden geduldet und kaum geahndet. Dabei müssen alle sicher von A nach B kommen können, auch wenn sie zu Fuß unterwegs sind. Parkende Autos, die den Gehweg verengen, sind für Menschen mit Kinderwagen oder mit Rollator, im Rollstuhl oder im Elektromobil eine schwere Einschränkung.

Relevant für die Sicherheit ist das illegale Parken auch über Unterflurhydranten oder über Absperrhähnen für Wasser und Gas. Diese befinden sich in der Regel auf den Gehwegen. Wenn es brennt, kann der freie Zugang zu diesen Einrichtungen Leben retten. Ist er versperrt, kann die Feuerwehr nicht löschen oder es drohen Gasexplosionen. Immer wieder beklagen Feuerwehrleute, dass Falschparker Hydranten versperren. Damit ist jetzt Schluss.

Der VCD fordert die Kommunen auf, die Straßenverkehrsordnung ab sofort durchzusetzen. Es kann nicht sein, dass jahrzehntelanges Wegschauen die Autofahrer*innen begünstigt, während viele andere Nachteile in Kauf nehmen müssen. Kommunen sollten das Urteil auch nutzen, um im Rahmen eines städtischen Mobilitätskonzepts ein aktives Parkraummanagement einzuführen. So kann das Parken effektiver gesteuert und der Parkdruck verringert werden, gleichzeitig verringert es Konflikte und erhöht die Verkehrssicherheit für alle."

Zum Hintergrund: Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Gehwegparken eindeutig: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt" (§42 StVO, Zeichen 315 Parken auf Gehwegen). Dies ist nach allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Mindest-Gehwegbreite von 1,80 m.

Pressekontakt:

Jan Langehein, Anne Fröhlich, Jonas Ibel - Telefon
030/280351-12 -
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