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AOK-Bundesverband

EuGH-Urteil in der Rechtssache "Müller-Fauré/van Riet"(C-385/99) vom 13.05.2003
Kassen sehen Chancen und Risiken für die Versicherten

Bonn (ots)

Gemeinsame Presseerklärung
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen
AOK-Bundesverband, Bonn
   Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
   Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach
   See-Krankenkasse, Hamburg
   Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
   Bundesknappschaft, Bochum
   Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
   AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Bisher konnten sich gesetzlich Krankenversicherte nur mit
vorheriger Zustimmung ihrer Krankenkasse zur Behandlung ins
EWR-Ausland (15 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen)
begeben. Für die Behandlung im Krankenhaus hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) am 13.05.2003 dieses Verfahren bestätigt. Neu ist,
dass Versicherte Leistungen außerhalb des Krankenhauses nunmehr
direkt im EWR-Ausland in Anspruch nehmen können. Die Spitzenverbände
der gesetzlichen Krankenkassen wiesen jedoch darauf hin, dass diese
Leistung auch im Inland zum Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung gehört müsse, sonst sei keine Erstattung möglich.
Für die Versicherten eröffnen sich nach Ansicht der Kassen
einerseits Chancen: Sie könnten ohne Genehmigung ihrer Krankenkasse
gezielt Behandlungen außerhalb des Krankenhauses im EWR-Ausland in
Anspruch nehmen.
Dieser Chance der erweiterten Wahlfreiheit stünden aber auch
Risiken gegenüber. So wisse der Versicherte nicht immer, ob eine
bestimmte Leistung auch im nationalen Leistungsumfang enthalten sei -
nur dann darf seine Krankenkasse die Kosten erstatten. Auch wenn eine
ausländische Rechnung höher ausfalle als bei gleicher Leistung im
Inland, trage allein der Versicherte das Kostenrisiko. Von seiner
gesetzlichen Krankenkasse könnten dem Versicherten maximal die Kosten
erstattet werden, die für die Behandlung im Inland angefallen wären;
Abschläge seien möglich.
Damit keine gravierenden finanziellen Auswirkungen des Urteils auf
die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland entstehen, müsse
verhindert werden, dass Leistungen doppelt - einmal im Inland über
Kopfpauschalen je Versicherten und zum zweiten über Erstattungen der
ausländischen Leistungen - bezahlt werden. Diese im Ausland
erbrachten Leistungen müssten auf jeden Fall auf die nationalen
Budgets angerechnet werden - hierzu ist eine gesetzliche Regelung
erforderlich.
Das Urteil biete darüber hinaus Ärzten und anderen
Leistungserbringern Anreize, gezielt aus dem europäischen Ausland
heraus gesetzlich Versicherte zu Lasten der Krankenkassen zu
behandeln, weil die in Deutschland erforderliche Zulassung des
Arztes oder anderer Leistungserbringer sowie Verträge mit deutschen
Krankenkassen im EWR-Ausland nicht gelten. Auch mit diesen Regelungen
in Deutschland verbundene Vereinbarungen z. B. zur Qualität der
erbrachten Leistung hätten im Ausland keine Gültigkeit. Damit
entstehe das Risiko der gezielten Umgehung solcher nationalen
Sicherheitsregelungen und das deutsche Sachleistungsprinzip könne
untergraben werden.
Dabei biete das Sachleistungsprinzip den zentralen Vorteil,
Qualität und Preis einer Gesundheitsleistung durch Verträge zwischen
Krankenkassen und Leistungserbringern zu gestalten. Der einzelne
Versicherte - aber auch der jeweilige Leistungserbringer - werde
somit von individuellen vertraglichen Regelungen entlastet. Darüber
hinaus schütze das Sachleistungsverfahren die Versicherten vornicht
qualitätsgesicherten Leistungen, vor finanziellen Vorleistungen sowie
vor Belastungen durch evtl. nicht erstattungsfähige Kosten. Um den
Versicherten diese Vorteile auch im Ausland bieten zu können, fordern
die Spitzenverbände, Verträge mit ausländischen Leistungserbringern
zu ermöglichen. Auf diese Weise könnten zumindest in Regionen, in
denen häufiger Gesundheitsleistungen von GKV-Versicherten in Anspruch
genommen werden, vertragliche Regelungen getroffen werden.
Die Spitzenverbände wiesen darauf hin, dass - jenseits der
gezielten Behandlung im Ausland - die bisher geltenden Regelungen, z.
B. für Notfallbehandlung im EWR-Ausland ("Auslandskrankenschein"), 
unberührt bleiben.
Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter
www.g-k-v.com.

Pressekontakt:

Federführend für die Veröffentlichung:
AOK-Bundesverband, Bonn,
Kortrijker Straße 1, 53177 Bonn
Telefon: (02 28) 8 43 - 3 09 (Udo Barske, Presse)
Fax: (02 28) 8 43 - 5 07 u. 3 22
e-mail: Udo.Barske@bv.aok.de

Original-Content von: AOK-Bundesverband, übermittelt durch news aktuell

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