EANS-Hauptversammlung: Lenzing AG
Einladung zur Hauptversammlung
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
Lenzing AG Mit dem Sitz in Lenzing ISIN: AT 0000644505
E i n l a d u n g
zu der am Freitag, 30. April 2010, um 11.00 Uhr in der Wirtschaftskammer Vöcklabruck, Robert-Kunz-Straße 9, A-4840 Vöcklabruck, stattfindenden
66. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre unserer Gesellschaft
Tagesordnung: - Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und dem Corporate Governance-Bericht, des Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht des Vorstandes jeweils zum 31.12.2009 sowie des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2009 - Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinnes - Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 - Wahlen in den Aufsichtsrat - Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 - Beschlussfassung über Satzungsänderung: Änderung der Satzung insbesondere in Hinblick auf das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)
Folgende Unterlagen liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 09.04.2010, am Sitz der Gesellschaft (Lenzing AG, Werkstrasse 2, 4860 Lenzing, Österreich) während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre auf: - Jahresabschluss mit Lagebericht, - Corporate-Governance-Bericht, - Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, - Bericht des Aufsichtsrates,
jeweils für das Geschäftsjahr 2009;
- Beschlussvorträge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 6 - Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 2 AktG.
Die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lenzing.com Hauptversammlung 2010 abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 09.04.2010, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 21.04.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder Bestätigung des Notars bei nicht depotverwahrten Aktien erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com unter Hauptversammlung 2010.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Lenzing AG, 4860 Lenzing), per Telefax (+43 (0) 7672/918-2713) oder per E-Mail (Hauptversammlung_2010@lenzing.com) zu Handen von Mag. Angelika Guldt zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) finden die § § 14 und 15 der Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung, die Hinterlegung der Aktien und die Teilnahme- und Stimmberechtigung keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 20.04.2010, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 27.04.2010, zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 27.04.2010, per Post (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail (hv.anmeldung-1@oekb.at) zugehen.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (z.B. SWIFT) dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§ 106 Z 8 AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. (Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden.) Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com unter Hauptversammlung 2010 zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft spätestens am 29.04.2010 bis 15.00 Uhr per Post (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail (hv.anmeldung-1@oekb.at) zugegangen sein und wird von der Gesellschaft aufbewahrt werden.
Am Tag der Hauptversammlung kann eine Vollmacht bzw. ein Widerruf der Vollmacht lediglich bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.
Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Wir ersuchen Sie in Ihre Zeitplanung die zu erwartenden zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen Sicherheitsvorkehrungen einzukalkulieren.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG): 3.675.000 Aktien und eben so viele Stimmrechte.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 10.45 Uhr.
Lenzing, im April 2010 Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
Rückfragehinweis:
Lenzing AG
Mag. Angelika Guldt
Tel.: +43 (0) 7672-701-2713
Fax: +43 (0) 07672-96301
mailto:a.guldt@lenzing.com
Branche: Chemie
ISIN: AT0000644505
WKN: 852927
Index: WBI
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Wien / Amtlicher Markt
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