Gienger/Güntzler: Rechtssicherheit für Vereine und Ehrenamtliche beim Mindestlohn schaffen
Berlin (ots)
Klare Ausnahmeregelungen im Gesetzestext nachbessern
Am gestrigen Mittwoch hat sich der Sportausschuss mit den Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf den Sport und das Ehrenamt befasst. Dabei stellte sich heraus, dass in vielen Vereinen und bei Freiwilligen weiterhin große Unsicherheit herrscht, wann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und die Regeln des Mindestlohns greifen. Dazu erklären der sportpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Eberhard Gienger, und der zuständige Berichterstatter, Fritz Güntzler:
Eberhard Gienger: "In dem von Frau Nahles ausgearbeiteten Mindestlohngesetz fehlen eindeutige Ausnahmen für den Sport und das Ehrenamt. Dies führt weiterhin zu großer Unsicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen und betroffenen Engagierten. Einschlägige Gerichtsurteile zeigen zudem, dass es bei Vereinsveranstaltungen oder anderen Aktivitäten schnell zu Verstößen kommen kann und drastische Strafen drohen. Deshalb muss beim Mindestlohngesetz dringend nachgebessert werden. Durch klare Abgrenzungen muss Rechtssicherheit für die Vereine und betroffenen Personenkreise geschaffen werden."
Fritz Güntzler: "Auch wenn die Empfänger der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale i.d.R. ausgenommen sind, fehlt es an Klarheit im Gesetzestext. Beim Mindestlohngesetz sind viele Verantwortliche in Vereinen überlastet, wenn es um die Bewertung der diversen Vereinstätigkeiten und Engagementfelder geht. Die Aufzeichnungspflichten werfen zusätzliche Fragen auf. Schnell bewegen sich Platzwart, Trainer oder Vertragsamateur in einer gesetzlichen Grauzone und gehen ein hohes Risiko ein. Deshalb brauchen wir eine rechtssichere Ausnahme für Sportvereine und ehrenamtlich Tätige im Mindestlohngesetz. Diese muss gerade für jene Freiwilligen gelten, die eine geringe Aufwandsentschädigung bekommen."
Hintergrund:
Das Mindestlohngesetz gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2015. Hinweise zu Ausnahmen für Ehrenamtliche finden sich lediglich in einer Protokollerklärung, nicht aber im Mindestlohngesetz selbst. In der Erklärung heißt es: Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.
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