Rachel: Bei Patientenverfügungen Lebensschutz und Selbstbestimmung achten
Berlin (ots)
Anlässlich des Beschlusses über den Zwischenbericht zur Patientenverfügung erklärt der Sprecher der CDU/CSU- Bundestagsfraktion in der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin", Thomas Rachel MdB:
Patientenverfügungen sollten auf Fälle beschränkt werden, in denen das Grundleiden des Patienten irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird. Die Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" des Deutschen Bundestages hat sich in dem heute gefassten Beschluss für diese Begrenzung der Reichweite ausgesprochen und sich insoweit einem von dem katholischem Moraltheologen Professor Dr. Johannes Reiter und mir erarbeiteten Vorschlag angeschlossen.
Diskutiert wurden gegensätzliche Standpunkte. Eine Auffassung wollte Patientenverfügungen auf Fälle begrenzen, in denen der Patient in absehbarer Zeit stirbt oder sich in der Sterbephase befindet. Damit würde eine Vielzahl bisher getroffener Verfügungen unwirksam. Das Instrument der Patientenverfügung würde seiner praktischen Bedeutung enthoben.
Dies haben wir abgelehnt. Die Patientenverfügung ist Ausdruck der Selbstbestimmung des Patienten. Medizinische Maßnahmen betreffen den Kernbereich der Persönlichkeit, und eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Patienten verstößt gegen die Menschenwürde. Die Patientenverfügung sollte daher gestärkt werden und nicht zur bedeutungslosen Willenserklärung werden.
Es darf nicht zu der Situation kommen, dass ein Patient, der unter einem bestimmten Krankheitsbild leidet oder unter einer Behandlung extrem gelitten hat, zwar im noch einwilligungsfähigen Zustand eine Therapie wirksam ablehnen kann, im nicht mehr entscheidungs- oder äußerungsfähigen Zustand aber dieser zuvor abgelehnten Behandlung unterzogen wird.
Nach einer anderen diskutierten Auffassung sollten alle Patientenverfügungen ohne Reichweitenbeschränkung und auch bei einfachen Krankheiten verbindlich sein. Dies hielten wir ebenfalls für nicht vertretbar. Denn in diesem Fall geht es nicht um die Annahme einer tödlichen Krankheit und darum, dieser ihren Lauf zu lassen. Das Unterlassen der möglichen Heilung wäre vielmehr als Teil einer Selbsttötung zu werten.
Daher haben wir uns für eine Begrenzung auf irreversible tödliche Grundleiden eingesetzt. Wir sehen darin eine Position, die dem Gedanken des Lebensschutzes Rechnung trägt, ohne die Selbstbestimmung insbesondere betroffener Patienten unverhältnismäßig zu beschneiden.
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