Koalitionsfraktionen einigen sich auf Änderungen des Unternehmensteuerreformgesetzes
Berlin (ots)
Zur heutigen Einigung der Koalitionsfraktionen über Änderungen am Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform erklären der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Michael Meister MdB, und der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Poß MdB:
Die Koalitionsfraktionen haben sich heute auf abschließende Änderungen am Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform verständigt. Diese sollen in der kommenden Woche im Finanzausschuß des Deutschen Bundestages noch in den Gesetzentwurf eingearbeitet werden, der dann am 25. Mai in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet werden kann.
Mit den heute gefundenen Änderungen und Klarstellungen bekräftigen die Koalitionsfraktionen die politisch vereinbarte Zielsetzung der Reform, im vorgegebenen Finanzrahmen den Investitionsstandort Deutschland attraktiver zu machen und gleichzeitig die inländische Steuerbasis zu sichern. Die im vergangenen Jahr in der politischen Arbeitsgruppe zur Unternehmensteuerreform unter Leitung von Bundesfinanzminister Steinbrück und Ministerpräsident Koch begonnen Arbeiten finden damit ihren Abschluß.
Die vereinbarten Änderungen greifen sowohl Anliegen aus der Anhörung der Sachverständigen im Finanzausschuß des Deutschen Bundestages als auch Änderungsbegehren des Bundesrates auf. Damit ist der Weg frei für die endgültige Verabschiedung der Unternehmensteuerreform noch vor der parlamentarischen Sommerpause. Dies läßt den betroffenen Unternehmen und Finanzverwaltungen ausreichend Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen.
Finanzwirksame Veränderungen des Gesetzentwurfs wurden in folgenden Punkten vereinbart:
- Die Bemessungsgrundlage für die sogenannte Zinsschranke wird um die Abschreibungen erweitert (EBITDA anstelle von EBIT). Dies führt insbesondere bei Unternehmen, die hohe Investitionen tätigen, zu spürbaren Erleichterungen.
- Bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern wird die Wertgrenze für die Sofortabschreibung von 100 EUR auf 150 EUR angehoben. Die Wertobergrenze für die Wirtschaftsgüter, die in den neuartigen Abschreibungspool fallen, bleibt bei 1.000 EUR. Dabei wird ein Gleichklang von Steuer- und Handelsbilanz hergestellt, der zu einer ganz erheblichen Reduzierung von Bürokratieaufwand bei den Unternehmen führt.
- Die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme des sog. Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) wird auf 235.000 EUR angehoben. Dadurch erhalten noch mehr Klein- und Mittelbetriebe die Möglichkeit, dieses Instrument zur Stärkung der Investitionskraft zu nutzen. Gleichzeitig wird die Handhabung dieser Vorschrift durch mehr Flexibilität bei der Spezifizierung der geplanten Investitionen und durch eine Verlängerung des Ansparzeitraums auf 3 Jahre noch weiter vereinfacht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde vereinbart, den Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße auszuklammern.
- Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen bleiben geschäftsübliche Skonti und Boni unberücksichtigt.
Zur Gegenfinanzierung dieser Maßnahmen wurde vereinbart:
- Im Rahmen der künftigen Abgeltungssteuer wird der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen auf Gewinne aus eben solchen Geschäften beschränkt. Die bisher vorgesehene Verrechnung mit sämtlichen Kapitaleinkünften wird nicht zugelassen.
- Die Beteiligungsgrenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften wird von jetzt 10% auf künftig 15% erhöht. Hierdurch wird die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer noch weiter gestärkt.
Neben diesen unmittelbar finanzwirksamen Änderungen sind zu einer ganzen Reihe weiterer Punkte Klarstellungen zum Gesetzeswortlaut vereinbart worden, die sämtlich Eingang in den Bericht des Finanzausschusses finden sollen.
Solche Klarstellungen betreffen die Anwendung verschiedener mit der Reform neu geschaffener oder veränderter Instrumente etwa bei den sogenannten Funktionsverlagerungen, bei den Regelungen zur Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften oder bei der geplanten Thesaurierungsbegünstigung.
Die Steuermindereinnahmen durch die Reform sinken unter Berücksichtigung der genannten Veränderungen leicht auf insgesamt 4.990 Mio. EUR im Jahr der vollen Wirksamkeit (Entstehungsjahr). Damit ist die politisch vereinbarte Obergrenze von 5 Mrd. EUR eingehalten. Das Gesamtergebnis für die Kommunen wird durch die vereinbarten Änderungen noch einmal verbessert: Im Entstehungsjahr ergibt sich nun ein Plus für Städte und Gemeinden in Höhe von 70 Mio. EUR.
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